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hs magazin 1/2010

HS Anwendungen



Zusammenfassende Meldungen ab Juli 2010 monatlich

Der Deutsche Bundesrat hat dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" zugestimmt. Damit gelten ab 1. Juli 2010 die unten aufgeführten neuen Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung (ZM). Zudem entfällt die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.

1.Innergemeinschaftliche Lieferungen
Monatliche Abgabe der ZM bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG)
Nur unter folgenden Voraussetzungen ist noch eine quartalsweise Abgabe der ZM
(bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals) zulässig: Der Wert Ihrer Lieferungen ins EU-Ausland überschreitet weder im Meldequartal noch in den vier vorangegangenen Vierteljahren eine
Obergrenze von 100.000 Euro (ab 2012: 50.000 Euro pro Quartal).
Unterhalb der Meldeschwelle ist eine freiwillige monatliche Meldung möglich.


2.Innergemeinschaftliche Leistungen und innergemeinschaftliche sonstige Leistungen (B2B)
Quartalsweise Abgabe der ZM bis zum 25. Tag des Folgemonats - unabhängig vom Volumen
Auch hier kann freiwillig eine monatliche Meldung erfolgen.


Mit den HS Programmen zur Finanzbuchhaltung werden die ZM – ob monatlich oder quartalsweise – direkt und sicher in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.

» Weitere Informationen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern

» § 18a Umsatzsteuergesetz

   
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