Beschäftigung von Werkstudenten

Beschäftigung von Werkstudenten – Leitfaden für Personalverantwortliche

Planen Sie, Werkstudenten zu beschäftigen? Unser Autor erläutert in diesem Beitrag, worauf dabei zu achten ist.

Die Einstellung von Werkstudenten bringt für Unternehmen zahlreiche Vorteile mit sich: von reduzierten Sozialabgaben über hohe Einsatzflexibilität bis hin zur langfristigen Bindung potenzieller Fachkräfte. Allerdings gibt es wichtige Aspekte, die bei der Beschäftigung von Werkstudenten zu beachten sind. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

Definition: Was ist ein Werkstudent?

Werkstudenten sind Studierende, die während ihres Studiums einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. Um als Werkstudent eingestuft werden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Werkstudent an einer in- oder ausländischen Hochschule, einer Ausbildungseinrichtung oder einer anerkannten Fernuniversität in Vollzeit eingeschrieben sein. Auch Studierende in Aufbau-, Master- oder Zweitstudiengängen sowie Hospitanten oder Diplomanden können als Werkstudenten tätig sein.

Studierende in dualen Studiengängen, während eines Urlaubssemesters, Doktoranden, Gasthörer und Absolventen dürfen hingegen nicht als Werkstudenten beschäftigt werden.

Vorteile der Beschäftigung von Werkstudenten für Unternehmen

Die Beschäftigung von Werkstudenten bietet Unternehmen mehrere Vorteile:

  • Geringere Lohnnebenkosten — Werkstudenten verursachen weniger Sozialabgaben und sind somit kostengünstige Arbeitskräfte.
  • Aktuelles Know-how — Werkstudenten bringen frisches Wissen aus ihrem Studium mit, von dem das Unternehmen profitieren kann.
  • Frühzeitige Talentbindung — Unternehmen können Talente frühzeitig identifizieren und für spätere Positionen gewinnen. Dies trägt dazu bei, potenzielle Fachkräfte langfristig an das Unternehmen zu binden und ist eine wertvolle Maßnahme im Recruiting.

Das Werkstudentenprivileg

Dank des Werkstudentenprivilegs sind Werkstudenten von Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit; lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen entrichtet werden. Überschreitet der Werkstudent jedoch die definierten Arbeitszeiten, wird er vollständig sozialversicherungspflichtig.

Erlaubte Arbeitszeiten

Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der vorlesungsfreien Zeit sind bis zu 40 Stunden pro Woche erlaubt. Das Studium sollte jedoch stets im Vordergrund stehen.

Die 20-Stunden-Grenze umfasst alle Tätigkeiten eines Werkstudenten. Bei Überschreitung dieser Grenze werden die vollen Sozialabgaben fällig, und das Werkstudentenprivileg entfällt. Arbeiten Werkstudenten jedoch ausschließlich abends, nachts oder an Wochenenden, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden, solange sie nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Tage im Jahr arbeiten und ihr Studium fortsetzen.

Es ist ratsam, von Werkstudenten bei der Einstellung eine genaue Aufstellung über Vor- und Parallelbeschäftigungen anzufordern, um die genannten Sachverhalte korrekt zu beurteilen.

Studentische Praktika

Ein Pflichtpraktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt als Teil der betrieblichen Ausbildung. Der Praktikant ist somit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, selbst wenn kein Entgelt gezahlt wird. Die Beschäftigung als Werkstudent ist in dieser Phase nicht möglich.

Nicht vorgeschriebene Praktika können unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei sein, beispielsweise als Minijob oder im Rahmen der Werkstudentenregelung. Studenten bleiben familienversichert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Art des Praktikums und die Verdiensthöhe.

Beschäftigung von Werkstudenten aus dem Ausland

Studierende, die in Deutschland studieren, aber ihren Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat haben, unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates. Der Studienort in Deutschland gilt als vorübergehender Aufenthaltsort.

Für Werkstudenten aus dem Ausland gelten grundsätzlich die gleichen Sozialversicherungspflichten wie für inländische Studierende, mit spezifischen Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie besonderen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für Studierende aus Nicht-EU-Ländern.

Wichtige Unterlagen

Vor dem ersten Arbeitstag sollten alle Werkstudenten die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • Immatrikulationsbescheinigung — Diese ist Voraussetzung für die Beschäftigung als Werkstudent und wird bei Betriebsprüfungen benötigt.
  • Nachweis über Vorbeschäftigungen und parallele Tätigkeiten — Eine detaillierte Aufstellung über bisherige und aktuelle Beschäftigungen hilft, die Arbeitszeiten korrekt zu bewerten.

Fazit

Die Beschäftigung von Werkstudenten kann eine wertvolle Bereicherung für Ihr Unternehmen sein, wenn Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und organisatorischen Anforderungen beachten.

Markus Matt
Autor dieses Beitrags
Markus Matt ist Fachjournalist Human Resources und Dipl.-Betriebswirt. Er ist seit 25 Jahren in der deutschen Personalszene unterwegs und hat die Branche aus verschiedenen Blickwinkeln kennengelernt. Mehr als ein Jahrzehnt war er Chefredakteur eines HR-Fachmagazins. Weiterhin hat er sich einen Namen als Autor und Moderator gemacht. Matt ist Inhaber einer Unternehmensberatung.

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