Digitale Personalakte: Papierunterlagen aufbewahren oder vernichten?
Viele Arbeitgeber würden gern sämtliche Papierbelege nach deren Überführung in eine digitale Personalakte in den Schredder schieben. Doch hier ist Vorsicht geboten. Dieser Beitrag erläutert, worauf Arbeitgeber im Zuge der Digitalisierung und anschließenden Vernichtung von Personalunterlagen achten sollten.
Die digitale Personalakte hat sich in den vergangenen Jahren zu einer der beliebtesten Anwendungen im Segment der Personalsoftware entwickelt. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben die Vorzüge des elektronischen Archivs für sich entdeckt: Durch den schnelleren Informationszugriff gewinnt man Zeit. Außerdem spart man Platz und Ressourcen, weil nicht mehr jedes Dokument in Papierform vorhanden sein muss.
Bei den meisten Papierdokumenten risikolos möglich: Vernichtung nach dem Scannen
In rechtlicher Hinsicht steht es jedem Unternehmen frei, selbst zu entscheiden, ob es die Personalakten vollständig digital oder teilweise auch in Papierform führt. Um den Workflow in der Personalverwaltung tatsächlich zu verbessern, empfiehlt es sich, alle Personalunterlagen zu scannen und in die digitale Personalakte zu überführen.
Nach der Digitalisierung der Personalakten haben Arbeitgeber verständlicherweise ein Interesse, die “alten” papiergebundenen Dokumente zu vernichten. Bei den meisten Papierbelegen ist dies nach dem Scannen auch ohne Risiko und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich. Bezüglich mancher Dokumente ist es jedoch ratsam, sie weiterhin im Papieroriginal aufzubewahren.
Verträge zwecks Urkundsbeweis weiterhin im Papieroriginal aufbewahren
Zu den Personalunterlagen, die Arbeitgeber auch nach dem Scannen weiterhin im Original, also in Papierform aufbewahren sollten, zählen vor allem Dokumente, die zwingend der Schriftform des § 126 BGB unterliegen und Unterschriften tragen, wie zum Beispiel:
- Arbeitsverträge (insbesondere solche mit Befristung und/oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten)
- Aufhebungsverträge
- Kündigungsschreiben
Vernichtet ein Arbeitgeber die Papieroriginale von Verträgen, riskiert er in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung die erfolgreiche Beweisführung.
Durch das Scannen von Vertragsdokumenten und der Überführung in die digitale Personalakte bleibt zwar die geforderte Schriftform erhalten – der sogenannte Urkundsbeweis (§§ 415ff. ZPO) kann aber nur durch Vorlage des Originals in Papierform geführt werden. Gescannte Dokumente hingegen ermöglichen nach gegenwärtiger Rechtslage lediglich den Augenscheinsbeweis.
Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, bewahren die wichtigsten Personaldokumente daher weiterhin im Papieroriginal auf.
Hierzu empfiehlt es sich, vor dem Scannen alle Dokumente in Urkunden (hierunter fallen auch Verträge) und Nicht-Urkunden zu kategorisieren. Anschließend sollte – erforderlichenfalls mithilfe fachanwaltlicher Beratung – eine Risikoanalyse erstellt werden, anhand derer das Unternehmen entscheiden kann, welche Originalurkunden aufzubewahren sind und welche vernichtet werden können.
Arbeitgeber, die – etwa aus betrieblichen Gründen – beabsichtigen, sämtliche Papierunterlagen zu vernichten, sollten Vorkehrungen zur Risikominimierung treffen. Im Folgenden finden Sie dazu Empfehlungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Die Hinweise gelten im Übrigen auch für Unternehmen, die wichtige Unterlagen, wie Verträge, weiterhin zusätzlich in Papierform aufbewahren.
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