Lohnabrechnung 2020

Lohnabrechnung 2020 – wichtige Änderungen im Überblick

Der kommende Jahreswechsel bringt zahlreiche Änderungen für die Entgeltabrechnung. Dieser Beitrag nennt eine Auswahl wichtiger Neuerungen, die von Arbeitgebern bei der Lohnabrechnung 2020 zu berücksichtigen sind.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2020

Im November 2019 hat der Gesetzgeber die ab 1. Januar 2020 gültigen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Demzufolge gelten in der Lohnabrechnung 2020 die folgenden Bemessungs-, Freibetrags- und Entgeltgrenzen:

  • Der steuerliche Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt von 9.168 Euro auf 9.408 Euro pro Person. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
  • Dem Familienentlastungsgesetz entsprechend steigt der Kinderfreibetrag  von 2.490 Euro auf 2.586 Euro je Elternteil.
  • Auch das Kindergeld wird erhöht. So gibt es ab 2020 für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte sowie für jedes weitere Kind 235 Euro. Der Freibetrag für das erste und zweite Kind beläuft sich hingegen wie bisher auf jeweils 204 Euro.
  • Keine Veränderung gibt es beim Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – er liegt weiterhin bei 2.640 Euro, wenn beide Elternteile zusammen eine Einkommensteuererklärung abgeben (bei allein abgegebener Steuererklärung: 1320 Euro).

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt im Jahr 2020 von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Bis zu dieser Versicherungspflichtgrenze müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch prozentuale Abgaben an die Sozialversicherungen abführen. Die besondere ermäßigte JAEG in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 54.450 Euro auf 56.250 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird in den westlichen Bundesländern bei jährlich 82.800 Euro und in den östlichen Bundesländern bei 77.400 Euro liegen.

WICHTIG: Berücksichtigen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung 2020 die höheren Beitragsbemessungsgrenzen nicht oder zu spät, führen sie für besserverdienende Beschäftigte zu geringe Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung ab. In der Folge können bei der nächsten Betriebsprüfung erhebliche Nachzahlungen fällig werden. Arbeitgeber sollten deshalb bei jedem Jahreswechsel unbedingt darauf achten, die vom Hersteller ihrer Lohnsoftware bereitgestellten Updates rechtzeitig aufzuspielen.

Neue Personengruppe 117 in der Entgeltabrechnung

Ab dem 1. Januar 2020 gibt es in der Entgeltabrechnung die Personengruppe 117 für “Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte”. In der neuen Personengruppe sind im Rahmen der Lohnabrechnung Beschäftigungen darzustellen, die auf weniger als sieben aufeinanderfolgende Werktage befristet (“unständig”) und zugleich für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (“nicht berufsmäßig”) sind. Davon abzugrenzen sind Beschäftigungen, die ebenfalls unständig, jedoch berufsmäßig sind. Diese Beschäftigungen sind wie bisher in der bereits existierenden Personengruppe 118 (“Unständig Beschäftigte”) darzustellen.

Mit der Einführung der Personengruppe 117 verfolgen Gesetzgeber und Krankenkassen das Ziel, berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen (Personengruppe 118) eindeutig zu identifizieren – und in diesen Fällen den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V zu gewährleisten. Deshalb müssen nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen in der Lohnabrechnung 2020 in der Personengruppe 117 separat dargestellt werden.

Anhebung des Mindestlohns und Einführung des Azubi-Mindestlohns

Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland der bundesweit gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Nachdem der Mindestlohn zuletzt Anfang 2019 auf 9,19 Euro erhöht worden war, steigt er zum 1. Januar 2020 erneut – und zwar auf 9,35 Euro Stundenlohn. Außerdem steht Auszubildenden ab 2020 ein gesetzlicher Mindestlohn von monatlich 515 Euro zu.

Kennzeichen für drittes und viertes Geschlecht im elektronischen Meldeverfahren

Im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens in der Lohnabrechnung wird ab 2020 die Angabe eines dritten Geschlechts sowie eines unbestimmten Geschlechts möglich sein. Hierzu werden die Geschlechter-Kennzeichen D für “divers” und X für “unbestimmt” zur Auswahl stehen, wie der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen beschlossen hat. Damit passt sich die Sozialversicherung dem erweiterten Personenstandsrecht an und ermöglicht Arbeitgebern, die Meldungen zur Sozialversicherung künftig diskriminierungsfrei abzugeben.

Höhere Verpflegungspauschalen

Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen: Ab 1. Januar 2020 erhalten Berufstätige, die mehr als acht Stunden täglich beruflich auswärts tätig sind, eine Verpflegungspauschale von 14 Euro (bisher: 12 Euro). Bei 24-stündiger Abwesenheit beläuft sich die Pauschale auf 28 Euro; für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen gibt es jeweils 14 Euro.

Steuerfreie Kostenübernahme für Jobticket durch Arbeitgeber

Ab 2020 können Arbeitgeber die Kosten, die ihren Beschäftigten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem privaten Haushalt und der Arbeitsstätte entstehen (“Jobticket”), steuerfrei übernehmen. Die steuerfreie Kostenübernahme für das Jobticket führt allerdings dazu, dass die Entfernungspauschale in der Steuererklärung des Arbeitnehmers gekürzt wird. Führt der Arbeitgeber für die übernommenen Kosten eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent ab, können Arbeitnehmer hingegen die volle Entfernungspauschale geltend machen.

Höherer steuerlicher Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

Eine weitere Änderung mit Auswirkungen auf den personalwirtschaftlichen Bereich ist die Erhöhung des Steuerfreibetrags für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG: Für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2020 steigt der Freibetrag von 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr. Dies eröffnet Arbeitgebern einen größeren steuerlichen Spielraum, um ihren Beschäftigten spezielle Gesundheitsleistungen oder Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen anzubieten.

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