Umrüstung auf TSE Kassen

Umrüstung auf TSE Kassen – Schonfrist endet am 31. März 2021

Seit dem 1. Oktober 2020 müssen in Deutschland alle elektronischen Kassensysteme grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie hatten die Länderfinanzverwaltungen die Übergangsfrist für die Umrüstung auf TSE Kassen jedoch bis Ende März 2021 verlängert. Das bedeutet: Ab April kennen die Finanzämter keinen Pardon mehr, wenn Unternehmen Kassen ohne TSE einsetzen.

Durch manipulierte Kassen sollen dem deutschen Staat jedes Jahr zehn Milliarden Euro durch die Lappen gehen. Das ist allerdings bloß eine Schätzung. Wie viele Steuern tatsächlich hinterzogen werden, weiß niemand genau. Mit drei Anfang 2020 in Kraft getretenen Regelungen will der Gesetzgeber die Steuerhinterziehung mittels manipulierter Kassen erschweren: durch die Belegausgabepflicht (“Bonpflicht”), die Meldepflicht für elektronische Kassen – und durch die Pflicht zur Umrüstung auf TSE Kassen. TSE steht für zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung.
 

Was ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Die technische Sicherheitseinrichtung ist eine in die Kassensoftware implementierte Lösung. Sie besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul protokolliert alle Eingaben in die Kasse und unterbindet unerkannte Veränderungen.
  • Auf dem Speichermedium speichert das System die Daten der Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
  • Die einheitliche digitale Schnittstelle ermöglicht eine reibungslose Datenübertragung an die Finanzbehörde – beispielsweise zur Vollständigkeits- und Korrektheitsprüfung der Kassenaufzeichnungen.

Ausführliche Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gibt es auf der Website des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Nichtbeanstandungsregelung des BMF lief am 30. September 2020 aus

Da zum Jahresanfang 2020 keine flächendeckende Verfügbarkeit von TSE absehbar war, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) im November 2019 eine Übergangsfrist (Nichtbeanstandungsregelung) für die Umrüstung auf TSE Kassen bis zum 30. September 2020 erlassen.

Diese Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 galt nur für Kassen, die nachträglich mit einer TSE aufgerüstet werden können.

Nicht aufrüstbare Altkassen (Registrierkassen), die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 gekauft wurden, können übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2022 ohne TSE eingesetzt werden – sofern sie die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 zur Auf­be­wah­rung di­gi­ta­ler Un­ter­la­gen bei Bar­ge­schäf­ten erfüllen.

Angesichts der Belastungen für die Unternehmen durch die Corona-Krise und durch die Umsetzung der befristeten Mehrwertsteuersenkung hatten Wirtschaftsverbände und Kammern eine bundesweite Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung gefordert. Dem hat das Bundesfinanzministerium eine Absage erteilt.

Bundesländer gewähren Fristverlängerung bis Ende März 2021

Das BMF forderte ursprünglich, dass die Unternehmen bis zum 30. September 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in ihre Kassen einbauen, um Manipulationen zu verhindern. Viele Betriebe konnten diese Frist aufgrund der Folgen der Corona-Krise und der Umstellung der Kassen auf die reduzierten Umsatzsteuersätze jedoch nicht einhalten.

Die Bundesländer reagierten daher mit entsprechenden Ländererlassen und beschlossen, unter bestimmten Härtefall-Voraussetzungen für die Umrüstung auf TSE Kassen einen zeitlichen Aufschub bis Ende März 2021 zu gewähren. Eine gesonderte Antragstellung ist hierzu in den meisten Ländern nicht erforderlich.

Bremen hat als einziges Bundesland keine allgemeine Fristverlängerung für die Umrüstung auf TSE Kassen verfügt. Dort müssen die Betriebe stattdessen individuelle Anträge gemäß § 148 AO auf Verlängerung der Frist stellen. Hierzu sollten Unternehmer mit dem Steuerberater Rücksprache halten.

Umrüstung auf TSE Kassen nicht auf die lange Bank schieben

Die Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 durch die Landesfinanzverwaltungen hat den Unternehmen zwar eine zeitliche Entlastung verschafft, sie ändert jedoch nichts an der rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen in die Kassensysteme.

Alle Bundesländer weisen ausdrücklich darauf hin, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der Kassen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Die Landesfinanzverwaltungen verlangten daher in ihren Erlassen im Juli vergangenen Jahres, dass die Unternehmen umgehend handeln. So sollten die Betriebe die Umrüstung auf TSE Kassen bis zum 30. September 2020, in einigen Bundesländern sogar schon bis Ende August 2020 nachweislich beauftragt haben. Die folgende Übersicht listet die verschiedenen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Fristverlängerung auf Landesebene auf (Stand: Juli 2020).


Übersicht über die Erlasse der Bundesländer zur Fristverlängerung für die Umrüstung auf TSE Kassen

Baden-Württemberg

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Der Einbau einer cloudbasierten TSE ist vorgesehen, diese ist aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Baden-Württemberg

Bayern

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Der Einbau einer cloudbasierten TSE ist vorgesehen, diese ist aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Bayern

Berlin

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung: 

  • Der Einbau der TSE muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein.
  • Eine Firma, die die technische Sicherheitseinrichtung anbietet oder den Einbau vornimmt, bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist. Der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen.
  • Alle Verpflichtungen gemäß Abgabenordnung (§ 146a) werden erfüllt.
  • Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde, vor.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Berlin

Brandenburg

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einer Kassenfachhandlung, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich nachweislich bis zum 31. August 2020 mit dem fristgerechten Einbau von TSE beauftragt. Diese versichern schriftlich, dass der Einbau der TSE bis zum 30. September 2020 nicht durchgeführt werden kann.
  • Es muss ein konkreter Einbautermin der TSE in das elektronische Kassensystem benannt werden (spätestens bis zum 31. März 2021).

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Beim geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Alle Verpflichtungen gemäß Abgabenordnung (§ 146a) werden erfüllt.
  • Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde, vor.

Erforderliche Nachweise: 

  • Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Brandenburg

Hamburg

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen muss durch geeignete Unterlagen belegen, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder
    einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
  • Der Einsatz der TSE muss bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
  • Der Einsatz der cloudbasierten TSE muss bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die genannten Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Hamburg

Hessen

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Der Steuerpflichtige muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister
    im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, aber eine solche ist noch nicht verfügbar.
  • Der funktionsfertige Einbau einer TSE muss bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

Erforderliche Nachweise: 

  • Bei cloudbasierter TSE ist die Nichtverfügbarkeit der Lösung durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
  • Erforderliche Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und der Finanzverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen bei hardwarebasierter und cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Bis spätestens zum 30. September 2020 muss das Unternehmen einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt haben.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein.
  • Außerdem muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Beim geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 die fristgerechte Implementierung beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist.  Eine Eigenbescheinigung des Steuerpflichtigen reicht nicht aus.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen muss bis spätestens zum 30. September 2020 die Umrüstung beziehungsweise den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt haben.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Eine cloudbasierte TSE ist noch nicht verfügbar.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Nordthein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen muss bis spätestens zum 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE
    verbindlich beauftragt haben. Dieser muss bestätigen, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Dokumentation der Zugehörigkeit zu den genannten Fallgruppen (hardwarebasierte oder cloudbasierte TSE) sowie die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur
    Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Antragstellung erforderlich?

  • Der Steuerpflichtige muss gegenüber dem Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass er die Voraussetzungen einer der beiden Fallgruppen erfüllt. Auf der Website des Landesamts für Steuern ist ein entsprechender Vordruck eingestellt.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Rheinland-Pfalz

Saarland

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen muss vor dem 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE beauftragt haben.
  • Der Dienstleister muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen muss vor dem 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt haben.
  • Es muss durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnte.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Unterlagen (Bestellung der TSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und aufzubewahren. Bei einer Kassen-Nachschau oder einer anderen Außenprüfung sind die Unterlagen dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein Antrag des Unternehmers ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für das Saarland

Sachsen

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen muss den Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben haben.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, muss das Unternehmen die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachweisen.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Nachweise zur Beauftragung bzw. zur mangelnden Verfügbarkeit sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Sachsen

Sachsen-Anhalt

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Es muss spätestens bis zum 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Beim geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE muss das Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Unternehmen müssen bis spätestens zum 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt haben.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Beim geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Schleswig-Holstein

Thüringen

Voraussetzungen bei hardwarebasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.

Voraussetzungen bei cloudbasierter TSE-Lösung: 

  • Das Unternehmen sieht den Einbau einer cloudbasierten TSE vor.

Erforderliche Nachweise: 

  • Die Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Antragstellung erforderlich?

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Das Unternehmen muss aber gegenüber dem Finanzamt formlos oder mittels eines Vordrucks erklären, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung zur Umrüstung auf TSE Kassen vorliegen.

Link zur Nichtbeanstandungsregelung für Thüringen


Hinweis zu Rechtsthemen
Die in diesem Blog bereitgestellten Informationen sind mit größter Sorgfalt recherchiert. Für die inhaltliche Richtigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Angaben veraltet, unvollständig oder unrichtig sind. Verwenden Sie die hier bereitgestellten Informationen daher niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen, sondern ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Nehmen Sie ggf. professionelle Rechtsberatung in Anspruch.

Bildquelle: JeanLuc – stock.adobe.com