Inflationsausgleichsprämie: Was Arbeitgeber bei der Auszahlung beachten müssen

Bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsausgleichsprämie wissen müssen

 
Mit der Inflationsausgleichsprämie will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Verbraucherpreise entlasten. Im Unterschied zur Energiepreispauschale gibt es diesmal jedoch keine staatlichen Zuschüsse – die Finanzierung der Inflationsprämie liegt vollständig bei den Arbeitgebern. Dieser Beitrag fasst zusammen, was zu beachten ist. 

MMit dem dritten Entlastungspaket vom September 2022 hat der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Grundlage für die Prämie ist das “Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz”, das zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei auszahlen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Inflationsprämie.

Sind Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen?

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten. Folglich besteht keine Pflicht zur Auszahlung der Inflationsprämie, und der Arbeitnehmer hat auch keinen rechtlichen Anspruch darauf. Dies schützt insbesondere Unternehmen, die durch rapide Preissteigerungen wirtschaftlich stark eingeschränkt sind oder noch mit den Folgen der Corona-Pandemie kämpfen. Viele Firmen können sich in der gegenwärtigen angespannten Lage keine höhere Lohnbelastung leisten. Auch die Höhe der Zahlung ist daher dem Arbeitgeber überlassen. Er ist nicht verpflichtet, den maximalen Betrag in Höhe von 3.000 Euro auszuzahlen, auch ein geringerer Betrag ist möglich.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nach dem Beschluss der Bundesregierung hat der Gesetzgeber einen neuen Passus in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dieser regelt die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit und die Sozialversicherungsabgabenfreiheit der Inflationsausgleichsprämie. Geregelt ist die Inflationsprämie in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. Demzufolge muss der Arbeitgeber die Zahlung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” leisten.  Das bedeutet, dass beispielsweise ein bereits bestehender Bruttolohn nicht umgewandelt werden darf. Die Inflationsprämie darf keinen Lohn ersetzen, sondern wird zusätzlich ausgezahlt. Außerdem muss auf der Überweisung oder auf der Verdienstabrechnung ersichtlich sein, dass es sich um einen Ausgleich für die Preissteigerungen handelt.

Ist eine Umwandlung anderer Entgeltbestandteile zulässig?

Die Umwandlung anderer Entgeltzahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Boni handelt.

Hinweis: Achtung bei Zahlungen, die nicht vertraglich geregelt sind. Sind die Arbeitnehmer länger im Betrieb und haben regelmäßig ein 13. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung dieser Leistungen. Diese sind somit auch nicht durch die Inflationsprämie zu ersetzen. Auch eine steuerfreie Auszahlung bereits geleisteter Überstunden oder nicht genommener Urlaubstage ist ausdrücklich nicht erlaubt.
 

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Auszahlung der Inflationsprämie in Teilbeträgen: Welche Zahlungsmodalitäten sind möglich?

Der Arbeitgeber darf den Inflationsbonus in einem Betrag auszahlen. Eine Auszahlung in variierenden Teilbeträgen oder monatlich gleichbleibenden Beträgen beispielsweise in Höhe von 50 Euro oder 100 Euro ist aber ebenfalls erlaubt.

Ob er dem Arbeitnehmer die Zahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlung zuwendet, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Bei einer Auszahlung in Teilbeträgen sollte die Obergrenze von 3.000 Euro im Auge behalten werden. Überschreitet der Arbeitgeber diese Grenze, könnte er bei der nächsten Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt oder bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung eine unangenehme Überraschung erleben. Die Beträge müssten dann nämlich im Nachhinein versteuert und verbeitragt werden.

Dürfen Arbeitgeber die Inflationsprämie an alle Mitarbeitenden auszahlen?

Die Prämie zum Inflationsausgleich darf an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Neben den Vollzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber den Inflationsbonus also auch an folgende Arbeitnehmergruppen in voller Höhe auszahlen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Teilzeitangestellte
  • Werkstudenten
  • Auszubildende
  • Kurzfristig Beschäftigte

Ist es zulässig, die Inflationsausgleichsprämie nur bestimmten Mitarbeitenden zu zahlen?

Nur einige besonders engagierte Mitarbeitende im Team mit der Inflationsprämie belohnen – und alle anderen bekommen keine steuerfreie Sonderzahlung? Eine solche Unterscheidung nach dem Kriterium “Leistung” ist nicht erlaubt, denn bei der Auszahlung der Inflationsprämie gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber den Auszahlungsbetrag beispielsweise nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffelt:

EinstellungsdatumAuszahlungsbetrag
Vor dem 1. Januar 20213.000 €
Nach dem 1. Januar 20212.000 €
Vor dem 1. Januar 20221.000 €
Nach dem 1. Januar 20220500 €

Auf die oben gezeigte Weise kann der Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsprämie beispielsweise staffeln, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Ebenfalls erlaubt ist, die Inflationsausgleichsprämie nach dem Umfang der Arbeitszeit zu staffeln: Vollzeitmitarbeiter bekommen in diesem Fall zum Beispiel die vollen 3.000 Euro – Teilzeitangestellte oder Minijobber hingegen erhalten die steuerfreie Zahlung anteilig, je nach Arbeitszeit. Es gibt somit einige legale und faire Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten und sich rechtlich nicht angreifbar machen.

Tipp: Bekommt ein Beschäftigter keine Inflationsprämie, muss der Arbeitgeber die Gründe dafür lückenlos nachweisen. Hierauf ist insbesondere bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten zu achten. Bekommt nämlich der Ehegatte den steuerfreien Inflationsbonus, während die Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen, kann das zu einem Problem führen.

Welche Möglichkeiten gibt es bei der Auszahlung?

Die einfachste und beliebteste Methode ist die Auszahlung in Geld – entweder im Rahmen der Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung an die Angestellten. Eine Verpflichtung, wonach die Auszahlung über die Lohnabrechnung zu erfolgen habe, gibt es im Zusammenhang mit der Inflationsprämie nicht.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Sachbezüge wie beispielsweise Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine umzuwandeln. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass nicht bereits zuvor entsprechende Sachleistungen bestanden haben.

Viele Unternehmen geben ihren Mitarbeitenden Tankgutscheine in Höhe von 50 Euro monatlich aus. Wird diese Art der Sachbezüge bereits seit längerer Zeit genutzt, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht in eine Sachleistung dieser Art umgewandelt werden, da dabei der Grundsatz der “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ausgezahlten Leistung verletzt würde.

Bisher lag der Wert, damit solche Sachleistungen steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei sind, bei 50 Euro monatlich. Diese Freigrenze wird vorerst ausgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2024 ist somit eine zusätzliche Ausgabe von Gutscheinen in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro erlaubt.

Welche Vorteile hat die Auszahlung der Inflationsprämie für Arbeitgeber?

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unterstützen wollen, senden damit ein positives Signal an ihre Belegschaft. Dies kann die Mitarbeiterbindung stärken. Zugleich können Arbeitgeber, die gegenwärtig selbst unter der anhaltenden Teuerung leiden, durch die Zahlung des steuerfreien Inflationsausgleichs eine anstehende dauerhafte Lohnerhöhung möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Bei der Inflationsprämie entfällt zudem der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: Zahlt der Arbeitgeber die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro aus, beläuft sich die Ersparnis auf rund 600 Euro.


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