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HS News Gesetzliches Wissenswertes

Flexirentengesetz – worauf Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung achten müssen

Wissenswertes

Das Flexirentengesetz hat zum 1. Januar 2017 für Beschäftigte, die eine Altersvollrente beziehen, die folgenden Neuerungen gebracht:

Flexirentengesetz

Ein bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Beschäftigter, der eine Altersvollrente bezieht, ist somit (ohne Besitzstandsregelung) ab 1. Januar 2017 wie folgt zu schlüsseln:

Die Personengruppe 120 ist für Meldezeiträume ab 1. Januar 2017 zulässig. Allerdings wird sie im DEÜV-Meldeverfahren erst seit dem 1. Juli.2017 angenommen. Daher konnten Beschäftigte, die eigentlich mit der Personengruppe 120 zu melden waren, in der Zeit von Januar bis Juni 2017 nicht mit dieser Personengruppe gemeldet werden (behelfsweise sollte Personengruppe 101 verwendet werden). Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juni 2017 solche Beschäftigte abgerechnet haben, können dies korrigieren: Personengruppe 101 ist dann für den genannten Zeitraum mit Personengruppe 120 zu ersetzen. Eine Pflicht zur Korrektur besteht nicht. Für Meldezeiträume ab dem 1. Juli 2017 muss aber die korrekte Personengruppe (120) angegeben werden.