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HS Lohnabrechnung Baulohn

FAQ zum Kurzarbeitergeld

Diese Seite beantwortet häufig gestellte Fragen zur Eingabe und Abrechnung von Kurzarbeit im HS Personalwesen und in der HS Personalabrechnung. Das Dokument wird laufend erweitert.

FAQ Kurzarbeit

Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld bekommen, wenn…

  • …mindestens einen sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt ist;
  • …mindestens 10% der Mitarbeiter weniger arbeiten werden als üblich;
  • …betroffene Mitarbeiter daraufhin mehr als 10% Entgeltausfall haben;
  • …die Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. verschobene Kundenaufträge) oder ein unabwendbares Ereignis (z.B. eine behördlich angeordnete Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie) ist;
  • …die Reduktion der Arbeitszeit vorübergehend ist;
  • …die Arbeitsreduktion nicht vermeidbar ist – auch nicht durch:
    - Abbau des Resturlaubs aus dem Vorjahr,
    - Abbau von Überstunden,
    - Auflösung von Arbeitszeitkonten,
    - Arbeit in anderen Positionen im Unternehmen.

Für die Eingabe von Kurzarbeit benötigen Sie lediglich die Arbeitsgebiete „Stammdaten / Kurzarbeit“ und „Abrechnung / Bewegungsdaten / Eingabe Kurzarbeit“. Eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsgebiete können Sie sich in unserem kostenlosen Webinar anschauen.

Für die Abrechnung der Kurzarbeit werden in der Regel folgende interne Lohnarten verwendet:

  • KUGA - Kurzarbeitergeld
  • KUGK - Kug-Krankengeld
  • KUFE - Kug-Feiertagsentgelt

Diese Lohnarten sind in HS Personalabrechnung mit dem Erweiterungsmodul Kurzarbeitergeld und in HS Personalwesen enthalten. Sie werden automatisch, je nach Eingabe im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit vom System angesprochen.

Diese Lohnarten können manuell so gut wie nicht verändert werden. Mit HS Personalwesen haben Sie bei allen drei Kug-Lohnarten die Möglichkeit, Folgelohnarten zu hinterlegen. Die Buchungszeile können Sie allein bei der Lohnart "KUFE" anpassen.

Grundsatz: Der AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuer- und SV-frei, sofern er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Soll-Brutto und Ist-Brutto nicht übersteigt, ansonsten ist der übersteigende Anteil steuer- und SV-pflichtig. Die Steuerfreiheit gilt nur befristet für Lohnabrechnungszeiträume von 03.2020 – 12.2020 (siehe Corona-Steuerhilfegesetz).

Beispiel: Laura Klar (StKl 1, kinderlos) bekommt ein Gehalt von 3000,00 Euro. Aufgrund der Kurzarbeit verdient sie jetzt nur noch 1000,00 Euro.

Rechnung:

Sozialversicherungsfreier Betrag beim Zuschuss ist: 1600 Euro – 702,11 Euro = 897,89 Euro

TIPP: Schauen Sie sich das Übersichts-Diagramm an.

Lohnanwendung: Zur Abrechnung des AG-Zuschusses ist die Lohnart "0760 - Zuschuss zum Kurzarbeitergeld" vorgesehen. Wenn Sie beim Anlegen der Datenbank mitgelieferte Lohnarten übernommen haben, steht Ihnen diese zur Verfügung. Sie finden die Lohnart auch in den Beispieldaten.

Diese Lohnart ist in der Sozialversicherungspflicht mit "KU - Zuschuss zum Kurzarbeitergeld" geschlüsselt. Im Feld Art der Versteuerung ist das Kennzeichen "LB – Steuerpflichtig (laufend)" angegeben. Dieses ist für den Zeitraum von 03.2020 bis 12.2020 auf "FP -Steuerfreiheit (Progressionsvorbehalt) " umzuschlüsseln. Eine weitere Voraussetzung für die korrekte steuerliche Behandlung ist, dass Sie mindestens den Programmstand 3.20 01/01 einsetzen.

Falls Sie für den AG-Zuschuss bisher keine Lohnart in Ihrem Datenbestand haben, legen Sie diese neu an. Achten Sie darauf, dass Sie insbesondere bei der Sozialversicherungspflicht und der Art der Versteuerung die richtigen Kennzeichen wählen.

Bei der Abrechnung einer Lohnart, die im Feld Sozialversicherungspflicht mit "Zuschuss zum Kurzarbeitergeld" geschlüsselt ist, wird intern geprüft, ob der Zuschuss 80% des Unterschiedsbetrags übersteigt. Ist dies der Fall, wird der übersteigende Teil automatisch SV-pflichtig abgerechnet. Ist dies nicht der Fall, ist der gesamte Zuschuss beitragsfrei. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung erfolgt jetzt für den befristeten Zeitraum die steuerrechtliche Behandlung, sofern das Kennzeichen zur Steuerpflicht korrekt angegeben ist und Sie den entsprechenden Programmstand einsetzen.

Bei der Abrechnung von Kug-Krankengeld sind zwei Fälle zu Unterschieden, hier werden Ihnen diese Fallbeispiele aufgezeigt:

Fall A:
Der Mitarbeiter wird vor Eintreten der Kurzarbeit krank und ist auch während Kurzarbeit weiterhin krank. In diesem Fall sind die Tage, an denen keine Kurzarbeit herrscht, mit dem Krankenkennzeichen "KF" (Krank mit Entgeltfortzahlung) zu schlüsseln. Die Tage, wo der Mitarbeiter Kurzarbeit hat werden mit dem Krankenkennzeichen "KU" (Kurzarbeit Krankengeld) geschlüsselt. Diese Stunden werden nicht als Ausfallstunden erfasst. Der Arbeitgeber leistet zwar die Auszahlung des KUG-Krankengeldes, aber die Krankenkasse übernimmt das KUG-Krankengeld mit dem ausgedruckten Antrag. Der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich somit also gegen die zuständige Krankenkasse.

Fall B1:
Der Mitarbeiter wird während der Kurzarbeit krank. In diesem Fall schlüsselt man alle Krankheitstage - an denen keine Kurzarbeit ist- mit dem Fehlzeitenkennzeichen "KF" (Krank mit Entgeltfortzahlung). Kranktage, die auf einen KUG Tag fallen, müssen als Ausfallstunden unter KUG erfasst werden. Das Kurzarbeitergeld wird normal über den Arbeitgeber weiter bezahlt. Der Arbeitgeber kann sich dann eventuell die Erstattung der Umlage 1 von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.

Fall B2:
Der Mitarbeiter wird während der Kurzarbeit krank, dass Unternehmen hat jedoch nur zu 50% Kurzarbeit angemeldet. In diesem Fall schlüsselt man alle Krankheitstage mit dem Fehlzeitenkennzeichen "KF" (Krank mit Entgeltfortzahlung). Die Stunden welche in die Kurzarbeit fallen, müssen als Ausfallstunden unter KUG über den Punkt „manuell erfassen“ erfasst werden. Das Kurzarbeitergeld wird normal über den Arbeitgeber weiter bezahlt. Der Arbeitgeber kann sich dann eventuell die Erstattung der Umlage 1 von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.

Was ist Kug-Feiertagsentgelt:  Wenn ein Feiertag in einen Kurzarbeitszeitraum fällt, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Für diesen Feiertag besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber kann den Feiertag entweder wie einen normalen Arbeitstag oder in Höhe des Kurzarbeitergeldes bezahlen. Im letzteren Fall spricht man vom Kug-Feiertagsentgelt. Die Berechnung erfolgt über den Kug-Stundenlohn.

Wie ist Kug-Feiertagsentgelt abzurechnen: Wie dies theoretisch und praktisch mit der Lohnanwendung von HS abgerechnet wird, erfahren Sie hier im FAQ Kurzarbeit unter ‚Wie rechnen Sie einen Feiertag im Kurzarbeitszeitraum ab (Fall 2)?‘

Wo geben Sie die Stunden für Kug-Feiertagsentgelt an: Diese Stunden erfassen Sie im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit auf der Registerkarte Ausfallstunden im Feld Kug Feiertagsentgelt Std. Anzugeben sind die Feiertagsstunden, die aufgrund von Kurzarbeit 'ausfallen'. Wenn normalerweise von Montag bis Freitag 8 Stunden gearbeitet wird, aber aufgrund von Kurzarbeit die Arbeit komplett ruht und in diese Kurzarbeitsphase 2 Feiertage (z.B. Karfreitag und Ostermontag) fallen, dann sind hier 16 Feiertagsstunden als Kug-Feiertagsentgelt Stunden anzugeben.

Was passiert mit den eingegebenen Kug-Feiertagsentgelt Stunden: Aus den eingegebenen Stunden für Kug-Feiertagsentgelt ermittelt die Anwendung beim Berechnen der Verdienstabrechnung automatisch das Kug-Feiertagsentgelt und den Kug-Feiertagsstundenlohn. Ausgewiesen wird beides über die Lohnart KUFE. Der SV-Beitrag vom Kug-Feiertagsentgelt wird in voller Höhe vom AG übernommen. Auch der Zusatzbeitrag KV wird durch den AG getragen.

Beispiel: Laura Klar bekommt ein Gehalt von 3000,00 Euro. Sie wird nach Steuerklasse (StKl) 1 abgerechnet und ist kinderlos. Aufgrund der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit um 50% verringert. Sie verdient jetzt nur noch die Hälfte (1500,00 Euro).

Rechnung: Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind Soll-Brutto und Ist-Brutto die entscheidenden Größen.

  • Soll-Brutto: 3000,00 Euro
  • Ist-Brutto: 1500,00 Euro

 Aus den beiden Bruttobeträgen können Sie über eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden jeweils dazugehörigen pauschalierten Nettoentgelte ermitteln. (siehe unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf). Die daraus ermittelten Werte sind:

  • Pauschaliertes Soll-Nettoentgelt (3000,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 1182,11 Euro
  • Pauschaliertes Ist-Nettoentgelt (1500,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 680,75   Euro  

Kurzarbeitergeld (pauschalierte Nettoentgeltdifferenz): 501,36   Euro

HINWEIS: Mitarbeiter mit Kindern erhalten einen höheren Leistungssatz (Leistungssatz 1) und somit auch mehr Kurzarbeitergeld.

In der Lohnanwendung:

  1. Sie müssen den festen Bezug entsprechend anpassen. Mit HS Personalwesen kann im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit das Gehalt auch per Folgelohnart (Lohnart „2400“) gekürzt werden.
  2. Den Verdienstausfall aufgrund von Kurzarbeit erfassen Sie im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit am besten über die Einstellung Ausfallentgelt (hier: 1500,- Euro) und geben außerdem auf der Registerkarte Ausfallstunden die ausgefallenen Stunden an.

Ergebnis - Gehalt von Frau Klar ohne/mit Kurzarbeit:

Im Folgenden die Abrechnungswerte von Laura Klar (Steuerklasse 1, ohne Kind und einem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 1,5%)

  • Ohne Kurzarbeit:
    Gehalt:                                3000,00 Euro
    SV-Beiträge:                      - 609,75 Euro
    Lohnsteuer:                      - 425,59 Euro
    Auszahlung:                      1964,66 Euro
     
  • Mit Kurzarbeit:
    Gehalt:                                1500,00 Euro
    SV-Beiträge:                     - 304,88 Euro
    Lohnsteuer:                      - 65,41 Euro
    Kurzarbeitergeld:              501,36 Euro
    Auszahlung:                      1631,07 Euro

Beispiel: Paul Muster bekommt einen Stundenlohn von 18,75 Euro und zusätzlich pro Stunde eine Erschwerniszulage von 2,25 Euro. Er wird nach Steuerklasse (StKl) 1 abgerechnet und ist kinderlos. Aufgrund der Kurzarbeit fallen 60 Stunden aus. Daher arbeitet er in diesem Monat nur 100 Stunden.

Rechnung: Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind Soll-Brutto und Ist-Brutto die entscheidenden Größen.

  • Soll-Brutto: 160 Stunden x 21,00 Euro = 3360,00 Euro
  • Ist-Brutto: 100 Stunden x 21,00 Euro = 2100,00 Euro

 Aus den beiden Bruttobeträgen können Sie über eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden jeweils dazugehörigen pauschalierten Nettoentgelte ermitteln. (siehe unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf). Die daraus ermittelten Werte sind:

  • Pauschaliertes Soll-Nettoentgelt (3360,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 1.296,14 Euro
  • Pauschaliertes Ist-Nettoentgelt (2100,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 884,20   Euro 

Kurzarbeitergeld (pauschalierte Nettoentgeltdifferenz): 411,94   Euro

HINWEIS: Mitarbeiter mit Kindern erhalten einen höheren Leistungssatz (Leistungssatz 1) und somit auch mehr Kurzarbeitergeld.

In der Lohnanwendung:

  1. Sie müssen die variablen Bezüge erfassen: 100 Stunden x 18,75 Euro Stundenlohn und 100 Stunden x 2,25 Euro Erschwerniszulage.
  2. Den Verdienstausfall aufgrund von Kurzarbeit erfassen Sie im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit am besten über die Einstellung Kug-Stundenlohn (hier: 21,00 EUR) und geben außerdem auf der Registerkarte Ausfallstunden die ausgefallenen Stunden (hier: 60 Stunden) an.
    Nach der Eingabe wird auf der Registerkarte Allgemein angezeigt:
    Soll-Brutto: 3360,00 Euro
    Ist-Brutto: 2100,00 Euro

Ergebnis - Lohn von Herrn Muster ohne/mit Kurzarbeit:

Im Folgenden die Abrechnungswerte von Paul Muster (Steuerklasse 1, ohne Kind und einem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 1,5%)

  • Ohne Kurzarbeit:
    Lohn:                                  3360,00 Euro
    SV-Beiträge:                     - 682,92 Euro
    Lohnsteuer:                      - 522,75 Euro
    Auszahlung:                      2154,33 Euro
     
  • Mit Kurzarbeit:
    Lohn:                                    2100,00 Euro
    SV-Beiträge:                     - 426,83 Euro
    Lohnsteuer:                      - 203,69 Euro
    Kurzarbeitergeld:              411,94 Euro
    Auszahlung:                      1881,42 Euro

Grundsatz: Wenn ein Feiertag in einen Kurzarbeitszeitraum fällt, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Für diesen Feiertag besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber kann den Feiertag entweder wie einen normalen Arbeitstag bezahlen (Fall 1) oder eine Berechnung anhand des KUG-Stundenlohnes (Fall 2) durchführen.

Beispiel: Paul Muster bekommt einen Stundenlohn von 18,75 Euro. Er wird nach Steuerklasse (StKl) 1 abgerechnet und ist kinderlos. Aufgrund der Kurzarbeit fallen von 160 Gesamtstunden (inklusive bezahlten Feiertag) 60 Arbeitsstunden aus. Der bezahlte Feiertag (8 Stunden) liegt im Kurzarbeitszeitraum. Daher arbeitet Paul in diesem Monat nur 92 Stunden.

Rechnung (Fall 1): Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind Soll-Brutto und Ist-Brutto die entscheidenden Größen.

  • Soll-Brutto: 160 Stunden x 18,75 Euro = 3000,00 Euro
  • Ist-Brutto: (92 Arbeitsstunden + 8 Stunden Feiertag) x 18,75 Euro = 1875,00 Euro

Aus den beiden Bruttobeträgen können Sie über eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden jeweils dazugehörigen pauschalierten Nettoentgelte ermitteln. (siehe unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf). Die daraus ermittelten Werte sind:

  • Pauschaliertes Soll-Nettoentgelt (3000,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2):  1182,11 Euro
  • Pauschaliertes Ist-Nettoentgelt (1875,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2):  808,62   Euro 

Kurzarbeitergeld (pauschalierte Nettoentgeltdifferenz): 373,49   Euro

HINWEIS: Mitarbeiter mit Kindern erhalten einen höheren Leistungssatz (Leistungssatz 1) und somit auch mehr Kurzarbeitergeld.

In der Lohnanwendung (Fall 1):

  1. Sie müssen die variablen Bezüge erfassen: Für die Arbeitszeit 92 Stunden x 18,75 Euro Stundenlohn und für den Feiertag 8 Stunden x 18,75 Euro Stundenlohn.
  2. Den Verdienstausfall aufgrund von Kurzarbeit erfassen Sie im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit am besten über die Einstellung Kug-Stundenlohn (hier: 18,75 EUR) und geben außerdem auf der Registerkarte Ausfallstunden die ausgefallenen Stunden (hier: 60 Stunden) an.
    Nach der Eingabe wird auf der Registerkarte Allgemein angezeigt:
    Soll-Brutto: 3000,00 Euro
    Ist-Brutto: 1875,00 Euro

Ergebnis (Fall 1) - Lohn von Paul Muster ohne/mit Kurzarbeit:

Im Folgenden die Abrechnungswerte von Paul Muster (Steuerklasse 1, ohne Kind und einem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 1,5%)

  • Ohne Kurzarbeit:
    Lohn:                                  3000,00 Euro
    SV-Beiträge:                     - 609,75 Euro
    Lohnsteuer:                      - 425,59 Euro
    Auszahlung:                      1964,66 Euro
     
  • Mit Kurzarbeit:
    Lohn:                                  1875,00 Euro
    SV-Beiträge:                     - 381,10 Euro
    Lohnsteuer:                      - 152,88 Euro
    Kurzarbeitergeld:               373,49 Euro
    Auszahlung:                      1714,51 Euro

Grundsatz: Wenn ein Feiertag in einen Kurzarbeitszeitraum fällt, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Für diesen Feiertag besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber kann den Feiertag entweder wie einen normalen Arbeitstag bezahlen (Fall 1) oder eine Berechnung anhand des KUG-Stundenlohnes (Fall 2) durchführen.

Beispiel: Paul Muster bekommt einen Stundenlohn von 18,75 Euro. Er wird nach Steuerklasse (StKl) 1 abgerechnet und ist kinderlos. Aufgrund der Kurzarbeit fallen von 160 Gesamtstunden (inklusive bezahlten Feiertag) 60 Arbeitsstunden aus. Der bezahlte Feiertag (8 Stunden) liegt im Kurzarbeitszeitraum. Daher arbeitet Paul in diesem Monat nur 92 Stunden.

Rechnung (Fall 2): Die Rechnung besteht aus 2 Schritten, der Ermittlung des Kug-Stundenlohns für den Feiertag und der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes.

Schritt 1: Ermittlung des Kug-Stundenlohns für den Feiertag  

  • Soll-Brutto: 160 Stunden x 18,75 Euro = 3000,00 Euro
  • Ist-Brutto: 92 Stunden x 18,75 Euro = 1725,00 Euro

Aus den beiden Bruttobeträgen können Sie über eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden jeweils dazugehörigen pauschalierten Nettoentgelte ermitteln. (siehe unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf). Die daraus ermittelten Werte sind:

  • Pauschaliertes Soll-Nettoentgelt (3000,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 1182,11 Euro
  • Pauschaliertes Ist-Nettoentgelt (1725,00 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 753,34   Euro 

Fiktives Kurzarbeitergeld (pauschalierte Nettoentgeltdifferenz): 428,77   Euro

Aus diesem fiktiven Kurzarbeitergeld lässt sich der KUG-Stundenlohn für den Feiertag jetzt ermitteln:  428,77 EUR / 68 Stunden (60 KUG-Stunden + 8 Feiertagsstunden) = 6,31 KUG-Stundenlohn für den Feiertag. Das Kug-Feiertagsentgelt beträgt somit: 8 Stunden x 6,31 Euro = 50, 48 Euro.

Schritt 2: Ermittlung des Kurzarbeitergeldes

  • Soll-Brutto: 152 Stunden x 18,75 Euro + 8 Stunden x 6,31 Euro = 2900,48 Euro
  • Ist-Brutto: 92 Stunden x 18,75 Euro + 8 Stunden x 6,31 Euro = 1775,48 Euro

Aus den beiden Bruttobeträgen können Sie über eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden jeweils dazugehörigen pauschalierten Nettoentgelte ermitteln. (siehe unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf). Die daraus ermittelten Werte sind:

  • Pauschaliertes Soll-Nettoentgelt (2900,48 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2): 1149,88 Euro
  • Pauschaliertes Ist-Nettoentgelt (1775,48 Euro, StKl 1, Leistungssatz 2):  773,91   Euro 

Kurzarbeitergeld (pauschalierte Nettoentgeltdifferenz): 375,97   Euro

HINWEIS: Mitarbeiter mit Kindern erhalten einen höheren Leistungssatz (Leistungssatz 1) und somit auch mehr Kurzarbeitergeld.

 In der Lohnanwendung (Fall 2):

  1. Sie müssen den variablen Bezug erfassen: 92 Stunden x 18,75 Euro Stundenlohn.
  2. Den Verdienstausfall aufgrund von Kurzarbeit erfassen Sie im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit am besten über die Einstellung Kug-Stundenlohn (hier: 18,75 EUR) und geben außerdem auf der Registerkarte Ausfallstunden die ausgefallenen Stunden (hier: 60 Stunden) und die Kug-Feiertagsentgelt-Stunden (hier: 8 Stunden) an.
    Nach der Eingabe wird auf der Registerkarte Allgemein angezeigt:
    Soll-Brutto: 3000,00 Euro
    Ist-Brutto: 1725,00 Euro

Ergebnis (Fall 2) - Lohn von Paul Muster ohne/mit Kurzarbeit:

Im Folgenden die Abrechnungswerte von Paul Muster (Steuerklasse 1, ohne Kind und einem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 1,5%)

  • Ohne Kurzarbeit:
    Lohn:                                  3000,00 Euro
    SV-Beiträge:                     - 609,75 Euro
    Lohnsteuer:                      - 425,59 Euro
    Auszahlung:                      1964,66 Euro
     
  • Mit Kurzarbeit:
    Lohn:                                  1775,48 Euro      (1725,00 + 50,48)
    SV-Beiträge:                     - 350,75 Euro     (siehe Hinweis unten)
    Lohnsteuer:                      - 130,98 Euro     (aus 1775,48 Euro)
    Kurzarbeitergeld:              375,97 Euro
    Auszahlung:                      1669,72 Euro

Hinweis zur Berechnung der SV-Beiträge bei Kurzarbeit: 1725 Euro x 0,20075 (AG trägt SV-Beiträge auf Feiertagsentgelt (50,48 Euro)) + 1775,48 Euro x 0,0025 (AN trägt erhöhten PV-Beitrag auf 1775,48 Euro).

Definition: Die Krankheit beginnt vor der Kurzarbeit, wenn die Erkrankung vor dem beantragten Kug-Zeitraum liegt. Beispiel: Die Arbeitsunfähigkeit beginnt am 26.02.2020 und ab dem 01.03.2020 ist Kurzarbeit beantragt.

Unterscheidung in zwei Fälle: Zum Beginn der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer (AN) noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (Fall A1) oder bereits Krankengeld beziehen (Fall A2).
TIPP: Schauen Sie sich das Übersichts-Diagramm an.

Fall A1 – Arbeitnehmer hat zu Beginn der Kurzarbeit noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Dieses Kug-Krankengeld zahlt der Arbeitgeber im Rahmen des Kurzarbeitergeldes und erhält es von der Krankenkasse zurück.
HINWEIS: Falls in dem Betrieb (während der Kurzarbeit) noch gearbeitet wird, würde der Arbeitnehmer Entgelt­fortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit erhalten und Kug-Krankengeld für die kurzarbeitsbedingte Ausfallzeit (siehe Beispiel 2).

Beispiel 1: Heinz Malad ist vom 26.02. bis 02.03. krankgeschrieben. Die Kurzarbeit im Betrieb geht vom 01.03. bis 15.05. Während der Kurzarbeit wird im Betrieb nicht mehr gearbeitet. Herr Malad erhält für die Zeit vom:

  • 01.03. - 02.03.: Kug-Krankengeld (16 Stunden)
  • 03.03. – 31.03.: Kurzarbeitergeld (160 Stunden)   

In der Lohnanwendung:

  1. Im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit erfassen Sie auf der Registerkarte Allgemein das Ausfallentgelt des Mitarbeiters für den gesamten März (für 176 Stunden).
  2. Auf der Registerkarte Ausfallstunden geben Sie die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Kurzarbeitsstunden (160 Stunden) und die Kug-Krankengeld Stunden (16 Stunden) an. Sie können die Kug-Krankengeld Stunden manuell erfassen oder aus den Arbeits- und Fehlzeiten übernehmen. In jedem Fall ist der Mitarbeiter an den Kurzarbeitstagen, an denen er krank ist (01.03. – 02.03.), mit dem Tageskennzeichen ‚KU‘ (für Kug-Krankengeld) zu schlüsseln.
  3. Beim Berechnen der Verdienstabrechnung wird Folgendes automatisch abgerechnet:
    Kurzarbeit über die Lohnart ‚KUGA - Kurzarbeitergeld‘ und
    Kug-Krankengeld über die Lohnart ‚KUGK - Kug-Krankengeld‘.
  4. Unter Auswertungen / Gesetzliche Auswertungen / Kug-Abrechnungsliste können Sie - zusätzlich zum Antrag auf Kurzarbeitergeld und der Kug-Abrechnungsliste - die Kug-Krankengeldabrechnung ausgeben. Verwenden Sie hierfür das vorbesetzte Layout ‚kug_antrag_und_listen.ket‘. Die Kug-Krankengeldabrechnung ist bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.

Beispiel 2: Heinz Malad ist vom 26.02. bis 02.03. krankgeschrieben. Die Kurzarbeit im Betrieb geht vom 01.03. bis 15.05. Während der Kurzarbeit wird im Betrieb jeden Tag nur 2 Stunden gearbeitet. Herr Malad erhält für die Zeit vom:

  • 01.03. - 31.03.: Entgeltfortzahlung (44 Stunden, 22 Tage x 2 Stunden)
  • 01.03. - 02.03.: Kug-Krankengeld (12 Stunden, 2 Tage x 6 Stunden)
  • 03.03. – 31.03.: Kurzarbeitergeld (120 Stunden, 20 Tage x 6 Stunden)  

In der Lohnanwendung:

  1. Im Arbeitsgebiet Eingabe Verdienstabrechnung erfassen Sie den variablen Be- und Abzug für Entgeltfortzahlung (44 Stunden).
  2. Im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit erfassen Sie auf der Registerkarte Allgemein das Ausfallentgelt des Mitarbeiters im März (für 132 Stunden).
  3. Auf der Registerkarte Ausfallstunden geben Sie
    die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Kurzarbeitsstunden (120 Stunden) und
    die Kug-Krankengeld Stunden (12 Stunden) an.
    Sie müssen die Kug-Krankengeld Stunden manuell erfassen. Der Mitarbeiter ist an den Kurzarbeitstagen, an denen er krank ist (01.03. – 02.03.), mit dem Tageskennzeichen ‚KF‘ (für Krank mit Entgeltfortzahlung) zu schlüsseln.
  4. Beim Berechnen der Verdienstabrechnung und bei der Ausgabe der Anträge zum Kurzarbeitergeld gibt es keinen Unterschied zu Beispiel 1 (siehe oben). Sie verfahren wie dort beschrieben.

Fall A2 – Arbeitnehmer erhält zu Beginn der Kurzarbeit keine Entgeltfortzahlung mehr

Der Arbeitnehmer hat ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld erhält er von der Krankenkasse.

Beispiel: Heinz Malad ist vom 06.01. bis 02.03. krankgeschrieben. Seit dem 17.02. bekommt er Krankengeld. Die Kurzarbeit im Betrieb geht vom 01.03. bis 15.05. Er erhält für die Zeit vom

  • 01.03. - 02.03.: Krankengeld
  • 03.03. – 31.03.: Kurzarbeitergeld (160 Stunden)  

In der Lohnanwendung:

  1. Im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit erfassen Sie auf der Registerkarte Allgemein das Ausfallentgelt des Mitarbeiters vom 03.03. – 31.03. (für 160 Stunden).
  2. Auf der Registerkarte Ausfallstunden geben Sie
    die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Kurzarbeitsstunden (160 Stunden) und
    die Sonstigen unbezahlten Stunden (16 Stunden) an.
    Sie können die Sonstigen unbezahlten Stunden manuell erfassen oder aus den Arbeits- und Fehlzeiten übernehmen. In jedem Fall ist der Mitarbeiter an den Tagen mit Krankengeld (17.02. – 02.03.), mit dem Tageskennzeichen ‚KG‘ (für Krankengeld) zu schlüsseln.
  3. Beim Berechnen der Verdienstabrechnung wird Folgendes automatisch abgerechnet:
    Kurzarbeit über die Lohnart ‚KUGA - Kurzarbeitergeld‘.

Unter Auswertungen / Gesetzliche Auswertungen / Kug-Abrechnungsliste können Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Kug-Abrechnungsliste ausgeben. Verwenden Sie hierfür das vorbesetzte Layout ‚kug_antrag_und_listen.ket‘.   

Definition: Die Krankheit beginnt während der Kurzarbeit, wenn die Erkrankung in einem Zeitraum eintritt, für den Kurzarbeit beantragt wurde. Beispiel: Die Kurzarbeit wurde ab dem 01.03.2020 beantragt; die Arbeitsunfähigkeit beginnt am 09.03.2020. Auch wenn die (tatsächliche) Kurzarbeit erst am 10.03. aufgenommen werden würde, beginnt die Erkrankung während der Kurzarbeit, denn sie wurde bereits ab dem 01.03.2020 beantragt.

Unterscheidung in zwei Fälle: Zum Beginn der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer (AN) noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (Fall B1) oder bereits Krankengeld beziehen (Fall B2).
TIPP: Schauen Sie sich das Übersichts-Diagramm an.

Fall B1 – Arbeitnehmer hat noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld.
HINWEIS: Falls in dem Betrieb (während der Kurzarbeit) noch gearbeitet wird, würde der Arbeitnehmer Entgelt­fortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit erhalten und Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingte Ausfallzeit (siehe Beispiel 2).

Beispiel 1: Petra Unwohl ist vom 09.03. bis 15.03. krankgeschrieben. Die Kurzarbeit im Betrieb geht vom 01.03. bis 15.05. Während der Kurzarbeit wird im Betrieb nicht mehr gearbeitet. Frau Unwohl erhält für die Zeit vom:

  • 01.03. - 31.03.: Kurzarbeitergeld (176 Stunden)

In der Lohnanwendung:

  1. Im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit erfassen Sie auf der Registerkarte Allgemein das Ausfallentgelt des Mitarbeiters für den gesamten März (für 176 Stunden).
  2. Auf der Registerkarte Ausfallstunden geben Sie die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Kurzarbeitsstunden (176 Stunden) an.
    Die Mitarbeiterin ist an den Kurzarbeitstagen, an denen sie krank ist, mit dem Tageskennzeichen ‚KF‘ (für Krank mit Entgeltfortzahlung) zu schlüsseln.
  3. Beim Berechnen der Verdienstabrechnung wird Folgendes automatisch abgerechnet:
    Kurzarbeit über die Lohnart ‚KUGA - Kurzarbeitergeld‘.
  4. Unter Auswertungen / Gesetzliche Auswertungen / Kug-Abrechnungsliste können Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Kug-Abrechnungsliste ausgeben. Verwenden Sie hierfür das vorbesetzte Layout ‚kug_antrag_und_listen.ket‘.

Beispiel 2: Petra Unwohl ist vom 09.03. bis 15.03. krankgeschrieben. Die Kurzarbeit im Betrieb geht vom 01.03. bis 15.05. Während der Kurzarbeit wird im Betrieb jeden Tag nur 2 Stunden gearbeitet. Frau Unwohl erhält für die Zeit vom:

  • 01.03. - 31.03.: Entgeltfortzahlung (44 Stunden, 22 Tage x 2 Stunden)
  • 01.03. - 31.03.: Kurzarbeitergeld (132 Stunden, 22 Tage x 6 Stunden)  

In der Lohnanwendung:

  1. Im Arbeitsgebiet Eingabe Verdienstabrechnung erfassen Sie den variablen Be- und Abzug für Entgeltfortzahlung (44 Stunden).
  2. Im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit erfassen Sie auf der Registerkarte Allgemein das Ausfallentgelt des Mitarbeiters im März (für 132 Stunden).
  3. Auf der Registerkarte Ausfallstunden geben Sie die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Kurzarbeitsstunden (132 Stunden) an.
    Die Mitarbeiterin ist an den Kurzarbeitstagen, an denen sie krank ist, mit dem Tageskennzeichen ‚KF‘ (für Krank mit Entgeltfortzahlung) zu schlüsseln.
  4. Beim Berechnen der Verdienstabrechnung wird Folgendes automatisch abgerechnet:
    Kurzarbeit über die Lohnart ‚KUGA - Kurzarbeitergeld‘.
  5. Unter Auswertungen / Gesetzliche Auswertungen / Kug-Abrechnungsliste können Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Kug-Abrechnungsliste ausgeben. Verwenden Sie hierfür das vorbesetzte Layout ‚kug_antrag_und_listen.ket‘.

Fall B2 – Arbeitnehmer hat kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr

Der Arbeitnehmer hat ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld erhält er von der Krankenkasse.

Beispiel: Petra Unwohl ist seit dem 09.02. krankgeschrieben. Sie erhält seit dem 20.03. Krankengeld. Die Kurzarbeit im Betrieb geht vom 01.02. bis 15.05. Während der Kurzarbeit wird im Betrieb nicht mehr gearbeitet. Frau Unwohl erhält für die Zeit vom:

  • 01.03. - 19.03.: Kurzarbeitergeld (14 Tage x 8 Stunden = 112 Stunden)
  • 20.03. - 31.03.: Krankengeld

In der Lohnanwendung:

  1. Im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit erfassen Sie auf der Registerkarte Allgemein das Ausfallentgelt des Mitarbeiters vom 01.03. – 19.03. (für 112 Stunden).
  2. Auf der Registerkarte Ausfallstunden geben Sie
    die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Kurzarbeitsstunden (112 Stunden) und
    die Sonstigen unbezahlten Stunden (8 Tage x 8 Stunden = 64 Stunden) an.
    Sie können die Sonstigen unbezahlten Stunden manuell erfassen oder aus den Arbeits- und Fehlzeiten übernehmen. In jedem Fall ist der Mitarbeiter an den Tagen mit Krankengeld (20.03. – 31.03.), mit dem Tageskennzeichen ‚KG‘ (für Krankengeld) zu schlüsseln.
  3. Beim Berechnen der Verdienstabrechnung wird Folgendes automatisch abgerechnet:
    Kurzarbeit über die Lohnart ‚KUGA - Kurzarbeitergeld‘.

Unter Auswertungen / Gesetzliche Auswertungen / Kug-Abrechnungsliste können Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Kug-Abrechnungsliste ausgeben. Verwenden Sie hierfür das vorbesetzte Layout ‚kug_antrag_und_listen.ket‘.

Ab dem 4. Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld auf 70% (ohne Kind) / 77% (mit Kind)  und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80/87 % erhöht, sofern bei dem oder der Beschäftigten ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 % vorliegt. Der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mind. 50% muss dabei nur im jeweiligen Bezugsmonat vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass auch in den ersten drei Monaten mind. 50 % Arbeitsausfall vorgelegen haben.

Die Bezugsmonate sind individuell zu errechnen, d. h. es kommt nicht darauf an, wie lange im Betrieb schon kurzgearbeitet wird, sondern darauf, wie lange die jeweiligen Mitarbeiter bereits Kug beziehen.

Ist ein Beschäftigter zwischenzeitlich während eines gesamten Monates nicht in Kurzarbeit (kein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall) führte diese Unterbrechung nicht zum Anspruchsverlust auf erhöhtes Kurzarbeitergeld, denn es ist auf die individuellen Bezugsmonate der jeweiligen Beschäftigten abzustellen. Das heißt Beschäftigte, die drei Monate Kug erhalten und dann einen Monat voll gearbeitet haben, würden im darauffolgenden Monat den erhöhten Kug-Satz bekommen, da sie individuell in ihrem 4. Kug-Bezugsmonat wären. Als erster Bezugsmonat zählt der März 2020, sodass fühestens im Juni 2020 die erste Stufe des erhöhten KUG-Satzes greifen kann.

Beispiel für einen Beschäftigten (mit und ohne Kind):

  • Februar 2020: 50 % Entgeltausfall, Kug-Leistungssatz: 60 % / 67 %, Anmerkung: wird nicht für die Zählung der Bezugsmonate berücksichtigt, da Regelung erst ab März gilt
  • März 2020: 80% Entgeltausfall, Kug Leistungssatz 60% / 67%, Anmerkung: 1. Bezugsmonat
  • April 2020: 20% Entgeltausfall, Kug Leistungssatz 60% / 67%, Anmerkung: 2. Bezugsmonat
  • Mai 2020: kein Ausfall, kein Kug, Anmerkung: Unterbrechung des Kug-Bezugs führt nicht zu Neubeginn
  • Juni 2020: 30% Entgeltausfall, Kug Leistungssatz 60% / 67%, Anmerkung: 3. Bezugsmonat
  • Juli 2020: 50% Entgeltausfall, Kug Leistungssatz 70% / 77%, Anmerkung: 4. Bezugsmonat
  • August 2020: 30% Entgeltausfall, Kug Leistungssatz 60% / 67%, Anmerkung: 5. Bezugsmonat aber kein Ausfall von mindestens 50%
  • September 2020: Entgeltausfall 60%, Kug Leistungssatz 70% / 77%, Anmerkung: 6. Bezugsmonat
  • Oktober 2020: Entgeltausfall 50%, Kug Leistungssatz 80% / 87%, Anmerkung: 7. Bezugsmonat
  • November 2020: Entgeltausfall 20%, Kug Leistungssatz 60% / 67%, Anmerkung: 8. Bezugsmonat aber kein Ausfall von mindestens 50%
  • Dezember 2020: Entgeltausfall 50%, Kug Leistungssatz 80% / 87%, 9. Bezugsmonat

Nebeneinkünfte aus einer Beschäftigung, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde, sind grundsätzlich auf das Ist-Entgelt anzurechnen. Die Nebeneinkünfte reduzieren also das Kug. Nach den neuen erleichterten Regelungen jedoch sind Einkünfte aus einer entsprechenden Nebenbeschäftigung in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 anrechnungsfrei, solange das Entgelt aus der Nebentätigkeit zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt (und einem etwaigen Arbeitgeberzuschuss zum Kug) das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Einkommen aus Minijobs (ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) wird nach § 421c Abs. 1 SGB III befristet bis Jahresende pauschal nicht angerechnet. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese ursprüngliche Einschränkung wurde aufgehoben.

Zur Vermeidung von Kurzarbeit werden üblicherweise die bestehenden Urlaubspläne und Betriebsferien bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Angesichts der Corona-Zeit, in der nicht absehbar ist, für welchen konkreten Zweck die Beschäftigten ihren Erholungsurlaub nutzen wollen oder müssen, sieht die Bundesagentur für Arbeit derzeit bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Lediglich bei noch bestehenden Resturlaubsansprüchen aus dem letzten Urlaubsjahr werden die Arbeitgeber aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt dieses Resturlaubs zur Vermeidung von Kurzarbeit festzulegen.

Grundsatz: Nach dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ gibt es vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 eine befristete vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Das heißt: Für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet. Beachten Sie bitte auch im FAQ KURZARBEIT den Beitrag „Spezialfall: Pauschale SV-Erstattung und Kug-Krankengeld“.

Worauf muss der Arbeitgeber SV-Beiträge bezahlen und was wird ihm erstattet:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die SV-Beiträge auf das Ist-Brutto.
  • Der Arbeitgeber zahlt auf das Fiktiventgelt (80 % des Ausfallentgelts) SV-Beiträge. 
  • Erstattet werden dem Arbeitgeber die SV-Beiträge auf das Fiktiventgelt, jedoch nicht unbedingt in gleicher Höhe (siehe unten).

Auf das Fiktiventgelt zu zahlende SV-Beiträge und deren Erstattung können unterschiedlich hoch sein:

Die vom Arbeitgeber auf das Fiktiventgelt zu zahlenden SV-Beiträge betragen

  • 18,6 % Rentenversicherung +
  • 14,6 % Krankenversicherung +
  • 3,05 % Pflegeversicherung =

       36,25% (+ individueller Zusatzbeitragssatz KV und ggf. 0,25 % PV-Zuschlag für Kinderlose)

Die pauschale SV-Erstattung setzt sich wie folgt zusammen:

  • 18,6 % Rentenversicherung +
  • 14,6 % Krankenversicherung +
  • 1,1 % Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung +
  • 3,05 % Pflegeversicherung +
  • 0,25 % Zuschlag zur Pflegeversicherung =

       37,6 % pauschale SV-Erstattung

Wenn der Mitarbeiter einen anderen Zusatzbeitrag an die Krankenversicherung zahlt oder keinen Zuschlag an die Pflegeversicherung zahlen muss, weicht der (vom Arbeitsgeber zu zahlende) tatsächliche SV-Beitrag für den Mitarbeiter von der pauschalen SV-Erstattung ab.

Beispiel: Willi Pausch hat ein Soll-Brutto von 3000,- Euro. Während der Kurzarbeit erhält er ein Ist-Brutto von 1000,- Euro. Das Ausfallentgelt beträgt somit 2000,- Euro, und das Fiktiventgelt 1600,- Euro. Es fallen folgende SV-Beiträge an:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die SV-Beiträge auf das Ist-Brutto (1000,- Euro)
  • Der Arbeitgeber zahlt die SV-Beiträge (36,25% + individueller Zusatzbeitragssatz KV und ggf. 0,25 % PV-Zuschlag für Kinderlose) auf das Fiktiventgelt (1600,- Euro). 

Der Arbeitgeber bekommt folgende SV-Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet:

  • 37,6 % des Fiktiventgelts (1600,- Euro) = 601,60 Euro  

TIPP: Schauen Sie sich das Übersichtsdiagramm an

In der Lohnanwendung: Der Betrag der pauschalierten SV-Erstattung wird im Kug-Antrag und in der Kug-Abrechnungsliste ausgewiesen. Es sind keine gesonderten Arbeiten für die pauschale SV-Erstattung erforderlich.

Grundsatz: Der Arbeitgeber zahlt auf das Fiktiventgelt (80 % des Ausfallentgelts) SV-Beiträge - allerdings nicht auf den Anteil, der auf die Kug-Krankengeld Stunden zurückzuführen ist. Daher erfolgt für diesen Anteil auch keine SV-Erstattung.

Beispiel: Willi Pausch hat ein Soll-Brutto von 3000,- Euro. Während der Kurzarbeit erhält er ein Ist-Brutto von 1000,- Euro. Das Ausfallentgelt beträgt somit 2000,- Euro. Folgende Stunden sind ausgefallen:

  • 80 Kurzarbeitsstunden
  • 20 Kug-Krankengeld Stunden (siehe auch im FAQ KURZARBEIT den Beitrag „Krankheit beginnt vor Kurzarbeit: So wird abgerechnet“)

Der Arbeitgeber zahlt auf den Anteil des Ausfallentgelts, der auf die Kug-Krankengeld Stunden zurückzuführen ist, keine SV-Beiträge und kann somit hierfür keine SV-Erstattung erhalten.

Berechnung der pauschalen SV-Erstattung:
2000,- Euro / 100 Ausfallstunden x 80 Kurzarbeitsstunden = 1600,- Euro (anteiliges Ausfallentgelt)

1600,- Euro x 0,8 = 1280,- Euro (anteiliges Fiktiventgelt)

1280 Euro x 37,6 % = 481,28 Euro (Pauschale SV-Erstattung)

In der Lohnanwendung: Wenn Sie im Arbeitsgebiet Eingabe Kurzarbeit für den Mitarbeiter das Ausfallentgelt (2000,- Euro), die Kurzarbeitsstunden (80 Stunden) und die Kug-Krankengeld Stunden (20 Stunden) eingeben, wird die pauschale SV-Erstattung korrekt berechnet und für Willi Pausch auf der Kug-Abrechnungsliste entsprechend ausgewiesen.

Freiwillig Versicherte, deren Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung (KV). Dieser setzt sich bei Kurzarbeit wie folgt zusammen:

  • Auf das tatsächlich erzielte Ist-Entgelt erhält der Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Beitrag, den der Arbeitgeber für einen KV-pflichtigen Arbeitnehmer zu zahlen hätte (§ 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
  • Auf das Fiktiventgelt (80 % des Ausfallentgelts) erhält der Arbeitnehmer einen weiteren Zuschuss in Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach § 249 Abs. 2 SGB V allein zu tragen hätte. 

Beispiel 1: Susi Frei bekommt ein Soll-Brutto von 4700,- Euro. Aufgrund von Kurzarbeit liegt das Ist-Brutto bei 2200,- Euro. Das Ausfallentgelt beträgt 2500,- Euro und das Fiktiventgelt somit 2000,- Euro. Der allgemeine Beitragssatz KV liegt bei 14,60 %, der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz bei 0,80 %. Der AG-Zuschuss errechnet sich wie folgt:

  • AG-Zuschuss (Ist-Brutto): 2200,- Euro x (7,3 % + 0,4 %) = 169,40 Euro
  • AG-Zuschuss (Fiktiventgelt):  2000,- Euro x (14,6 % + 0,8 %) = 308,00 Euro

AG-Zuschuss (gesamt): 477,40   Euro                     

Beispiel 2: Susi Frei ist aufgestiegen zur Abteilungsleiterin (Soll-Brutto 6000,- Euro). Aufgrund von Kurzarbeit liegt das Ist-Brutto bei 2200,- Euro. Das Ausfallentgelt beträgt 3800,- Euro und das Fiktiventgelt somit 3040,- Euro. Die BBG KV beträgt 4687,50 Euro. Der AG-Zuschuss errechnet sich wie folgt:

  • AG-Zuschuss (Ist-Brutto): 2200,- Euro x (7,3 % + 0,4 %) = 169,40 Euro
  • AG-Zuschuss (Fiktiventgelt, gekürzt auf BBG):  2487,50 Euro x (14,6 % + 0,8 %) =  383,07 Euro

AG-Zuschuss (gesamt)552,47 Euro

Privat Versicherte erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung (KV). Dieser setzt sich bei Kurzarbeit wie folgt zusammen:

  • Der Arbeitgeber übernimmt vollständig gemäß Paragraph 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V den privaten Krankenversicherungsbeitrag (PKV-Beitrag), der auf das fiktive Entgelt entfällt. Der AG-Zuschuss ist begrenzt auf den PKV-Beitrag, den die Beschäftigten tatsächlich zu zahlen haben. Die geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird auf das fiktive Entgelt angewendet.
  • Der AG-Zuschuss beträgt gemäß Paragraph 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V höchstens die Hälfte des PKV-Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zahlen. Da ein Teil des PKV-Beitrages bereits durch den AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt getragen wird, mindert sich dieser Betrag entsprechend. Dieser bereits vollständig getragene AG-Zuschuss wird also vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der dann verbleibende Beitrag wird wiederum zur Hälfte von den Beschäftigen sowie zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Beispiel: Axel Privo bekommt ein Soll-Brutto von 5000,- Euro. Aufgrund von Kurzarbeit liegt das Ist-Brutto bei 2600,- Euro. Das Ausfallentgelt beträgt 2400,- Euro und das Fiktiventgelt somit 1920,- Euro. Der allgemeine Beitragssatz KV liegt bei 14,60 %, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,30 %. Herr Privo bezahlt 400,- Euro an seine private Krankenkasse. Der AG-Zuschuss errechnet sich wie folgt:

  • AG-Zuschuss (Fiktiventgelt): 1920,- Euro x (14,6 % + 1,3 %) = 305,28 Euro
  • Begrenzung BBG (4837,5 - 2600) 2237,5 (Grenze ist höher)
  • AG-Zuschuss (Ist-Brutto): 2600,- Euro x (7,3 % + 0,65 %) = 206,70 Euro
  • Begrenzung Zuschuss (400 - 305,28) / 2 (Grenze ist niedriger) = 47,36 Euro

AG-Zuschuss (gesamt): 352,64 Euro

Also zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 352,64 Euro.

Webinaraufzeichnung zum Thema Kurzarbeitergeld (KUG)

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HS Mitarbeiterin Isabel Lohfing

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