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Tipp: Sachverhalte gemäß § 13 b (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)

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Wenn Ihre Firma Sachverhalte gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) benötigt, gelten bei bestimmten Verkaufs- und Einkaufsvorgängen die Bestimmungen des Umsatzsteuer-Gesetzes, nach denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Bei diesen Sachverhalten handelt es sich u.a. um

Grundsätzlich gilt: Die Regelung kommt nur zum Tragen, wenn der Verkauf bzw. Einkauf (Bestellwesen) zwischen Unternehmern zustande kommt. Ist also der Leistungsempfänger ein Endkunde, zahlt wie bisher weiterhin er die Steuer. Damit die zugehörigen Verarbeitungen korrekt durchgeführt werden können, prüfen und ergänzen Sie ggf. die Angaben in folgenden Arbeitsgebieten, und gleichen Sie sie mit Ihrer Buchhaltung ab.

  1. Firma: Voraussetzung ist, dass Sie auf der Ebene Einstellungen / Allgemein die Möglichkeit zur Arbeit mit Sachverhalten gemäß § 13b UStG aktiviert haben. Überprüfen Sie die Textbausteine, die im Bereich Beleg / § 13b UStG Hinweistexte hinterlegt sind.
  2. Kunde und Lieferant (BE): Aktivieren Sie bei allen Kunden und Lieferanten, die Leistungen gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) erbringende Unternehmer sind, auf der Registerkarte Verkaufsdaten bzw. Einkaufsdaten (BE) das entsprechende Kontrollkästchen. Die Vorbesetzung des Kunden / Lieferanten bestimmt den Geschäftsvorfall im Beleg.
  3. Artikelart bzw. Artikel: Klicken Sie für alle Artikelarten, deren zugehörige Artikel Sachverhalte gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) im Sinne des Umsatzsteuer-Gesetzes darstellen, auf der Registerkarte Belegerfassung auf das entsprechende Kontrollkästchen. Falls Sie die Sachverhalte gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) nicht in gesonderten Artikelarten verwalten, können Sie das Kontrollkästchen auch in den einzelnen Artikeln aktivieren. Dabei verwenden Sie Von der Artikelart abweichende Kennzeichen. Diese Vorbesetzung lässt sich im Beleg ändern.
  4. Buchungsangaben / Sachkonto: Legen Sie die für Sachverhalte gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) benötigten Ertrags- und Aufwandskonten an (ggf. auch Steuerkonten).
  5. Buchungsangaben / Steuerschlüssel: Prüfen Sie, ob die Steuerschlüssel für die Verbuchung von Sachverhalten gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) korrekt angelegt sind.
  6. Buchungsangaben / Steuerkennzeichen: Prüfen Sie für alle Steuerkennzeichen, ob in den Steuertypen, die mit Sachverhalten gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) zu tun haben, die korrekten Steuerschlüssel hinterlegt sind.
  7. Buchungsangaben / Kontierung: Legen Sie für die Steuerschlüssel, die für Sachverhalte gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) verwendet werden, die entsprechenden Verkaufs- und Einkaufskontierungen an, damit die korrekten Ertrags- und Aufwandskonten für Sachverhalte gemäß § 13b UStG (Österreich: § 19 Absatz 1a UStG) bebucht werden.
  8. Beleg: Sie können die § 13b-Fähigkeit des Belegs per Geschäftsvorfall steuern. Auf der Registerkarte Kunde bzw. Lieferant wählen Sie die zum § 13b passende Option. Außerdem können Sie für jede einzelne Artikelposition auf der Registerkarte Buchung angeben, ob sie als § 13b abgerechnet werden soll oder nicht.