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Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 17. April 2013 entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO zukünftig das sog. Nettoprinzip anzuwenden ist.

Wenn Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes umsetzen wollen, rufen Sie das Arbeitsgebiet Firma auf, klicken auf Kennzeichen und stellen im Feld Pfändungsberechnung von 'Abzüge aus Gesamtbrutto (Bruttoprinzip)' auf 'Abzüge aus Pfändungsbrutto (Nettoprinzip)' um.