Kurzarbeitergeld abrechnen – Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kug
Viele Unternehmen müssen im Zuge der Coronakrise erstmals Kurzarbeitergeld abrechnen (Kug). Dieser Beitrag beantwortet grundlegende Fragen zum Thema und gibt Praxistipps für Lohnabrechner.
Noch vor wenigen Wochen hätten es sich die meisten der jetzt betroffenen Arbeitgeber wohl nicht träumen lassen, Kurzarbeitergeld abrechnen zu müssen. Doch das Coronavirus hat vieles schlagartig verändert. Unternehmensleitungen und Personalabteilungen haben nun verständlicherweise Fragen über Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld – einige davon versucht dieser Beitrag zu beantworten.
Für welche Beschäftigten kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?
Nach § 98 SGB III können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind und wenn eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Auch befristet Beschäftigte sowie Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.
Welche Beschäftigten erhalten kein Kurzarbeitergeld?
Keinen Anspruch auf Kug haben:
- Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben
- geringfügig Beschäftigte
- gekündigte Arbeitnehmer ab Ausspruch der Kündigung
Bekommen Auszubildende Kurzarbeitergeld?
Der Ausbildungsbetrieb muss grundsätzlich versuchen, die Ausbildung weiterzuführen. Ist dies aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht umsetzbar, etwa bei Betriebsschließungen, können Arbeitgeber aber auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld abrechnen – jedoch erst nach einem Arbeitsausfall von mindestens sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen Azubis ihre volle Ausbildungsvergütung.
Müssen während der Kurzarbeit Arbeitszeitnachweise geführt werden?
Ja, Arbeitgeber müssen Nachweise über die Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten führen, wenn sie für Beschäftigte Kurzarbeitergeld abrechnen. Die Kug-Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des beantragten Kalendermonats bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden. Nach Beendigung der Kurzarbeit prüft die Agentur anhand der Arbeitszeitnachweise und der Lohnabrechnungen den Anspruch.
Wie gehe ich als Arbeitgeber bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds vor?
Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber aus der offiziellen Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) die rechnerischen Leistungssätze für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) abliest. Dabei ist die eingetragene Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen sowie eine Zuordnung zu den Leistungssätzen 1 oder 2 vorzunehmen.
Leistungssatz 1 ist bei Arbeitnehmern anzuwenden, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist. Für alle übrigen Beschäftigten ist Leistungssatz 2 anzuwenden.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat (s. auch Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben)
Muss ich als Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für meine Beschäftigten abführen?
Ja. Unternehmen müssen auch bei Kurzarbeit den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung im Zuge der Lohnabrechnung abführen. Bis Ende 2020 befristet erhalten Arbeitgeber die gezahlten Beiträge voll erstattet.
Wie wirkt sich eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergelds aus?
Hier ist zu unterscheiden: Hat der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, wird das daraus erzielte Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte während des Bezugs von Kug eine Nebentätigkeit aufnimmt. Dann liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor, die auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Neu: Das Entgelt aus Nebenbeschäftigungen in einem systemrelevanten Bereich (zum Beispiel medizinische Versorgung, Güterverkehr, Lebensmittelhandel) bleibt bis einschließlich Oktober 2020 anrechnungsfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weitere Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld in der Coronavirus-Krise.
Bildquelle: Sonja Birkelbach – stock.adobe.com
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