Lohnabrechnung 2025: Die wichtigsten Änderungen
Der Jahreswechsel bringt im Bereich der Entgeltabrechnung eine Reihe von Änderungen mit sich. Hier erfahren Sie, worauf Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung 2025 achten müssen.
Wie jedes Jahr stehen auch für das Abrechnungsjahr 2025 zahlreiche Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht auf dem Programm der Bundesregierung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Lohnabrechnung 2025, Rechengrößen und Fristen.
Steigende Sachbezugswerte 2025
Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft steigen 2025 an. Dadurch ändert sich die Zusammensetzung des geldwerten Vorteils, den Arbeitgeber für ihre Mitarbeitenden berücksichtigen müssen. Im Jahr 2025 gelten folgende Sachbezugswerte:
Bereich | Neue Sachbezugswerte |
---|---|
Verpflegung |
|
Unterkunft | 282 Euro/Monat |
Änderungen Lohnabrechnung 2025: Beitragssätze und Rechengrößen in der Sozialversicherung
Die Beitragssätze in der Sozialversicherung bleiben nach dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 weitgehend stabil. Es sind nur geringfügige gesetzliche Änderungen im Lohn 2025 vorgesehen:
Versicherung | Beitragssatz 2025 | Veränderung ggü. dem Vorjahr |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,6 % (ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) | Unverändert |
Pflegeversicherung | 3,6 % (für Kinderlose: 4,2 %) | Anhebung um 0,2 % |
Rentenversicherung | 18,6 % | Unverändert |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | Unverändert |
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt zwar stabil. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge 2025 deutlich ansteigen werden. Es ist mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent zu rechnen. Zudem ergeben sich für die Lohnabrechnung 2025 aufgrund der neuen Rechengrößen deutliche Veränderungen:
Rechengröße | Pro Monat | Pro Jahr |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.050 € | 96.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.900 € | 118.800 € |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 6.150 € | 73.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 5.512,50 € | 66.150 € |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung | – | 50.493 € |
Bezugsgröße | 3.745 € | 44.940 € |
Höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird zum 1. Januar 2025 angehoben. Künftig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versicherungsfrei, sobald ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 73.800 Euro übersteigt. Im 2024 lag der Wert noch bei 69.300 Euro. Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigten auf die Versicherungsfreiheit hinweisen, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Sie können dann entscheiden, ob sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder sich privat versichern wollen.
Anhebung des Mindestlohns 2025
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn zuletzt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben wurde, steht zum 1. Januar 2025 eine weitere Erhöhung an. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig mindestens 12,82 Euro pro Stunde zahlen. Dies gilt für alle Branchen und in ganz Deutschland.
Für Auszubildende gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Für sie sieht das Berufsbildungsgesetz eine eigene Mindestvergütung vor. Diese beträgt im Jahr 2025:
- 682 Euro im ersten Lehrjahr
- 805 Euro im zweiten Lehrjahr
- 921 Euro im dritten Lehrjahr
- 955 Euro im vierten Lehrjahr
Neue Minijob-Grenze in der Lohnabrechnung 2025
Mit der Erhöhung des Mindestlohns ergeben sich auch Änderungen bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, den sogenannten Minijobs. Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit einigen Jahren an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie orientiert sich an dem Arbeitsentgelt, das sich bei einem Minijob mit zehn Wochenstunden ergeben würde. Entsprechend steigt die Minijob-Grenze von 538 Euro auf 556 Euro im Jahr 2025.
In der Zeitarbeit gelten bereits seit dem 1. November 2024 neue Lohnuntergrenzen. Seitdem müssen die Löhne mindestens 14 Euro pro Stunde betragen. Ab dem 1. März 2025 steigt der Stundenlohn auf 14,53 Euro.
Änderungen bei Jobs im Übergangsbereich
Für Jobs im Übergangsbereich (früher Gleitzone, auch Midijob) gilt ab 2025 ein geänderter Faktor F. Dieser beruht auf den Beitragssätzen zur Sozialversicherung. Ab 2025 beträgt der gesamte Sozialversicherungsbeitragssatz 41,90 Prozent. Auf dieser Basis beträgt der Faktor F 0,6683 (28 Prozent / 41,90 Prozent).
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)
Die euBP ist im Prinzip nichts Neues mehr – bereits seit dem 1. Januar 2023 besteht die Pflicht, die für die Betriebsprüfung notwendigen Entgeltabrechnungsdaten elektronisch zu übermitteln. Zum 1. Januar 2025 wird diese Pflicht erweitert: Unternehmen müssen dann auch Finanzbuchhaltungsdaten elektronisch übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann jedoch von der elektronischen Datenübermittlung abgesehen werden (§ 126 SGB IV).
Erweiterung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sich in der Praxis bewährt. Ab dem 1. Januar 2025 können die Arbeitgeber neben den reinen AU-Daten weitere Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Zeiten stationärer Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
- teilstationäre Krankenhausaufenthalte
- AU-Zeiten aus dem Ausland
- AU-Zeiten von privatversicherten Beschäftigten
Bleibt unverändert: Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt wie im Vorjahr stabil bei 5,0 Prozent.
Änderungen in der Lohnabrechnung 2025: Gut vorbereitet ins neue Jahr
Auch im Jahr 2025 kommen wieder einige Änderungen in der Lohnabrechnung auf die Arbeitgeber zu. Einige Maßnahmen wie der Ausbau der digitalen Verfahren eAU und euBP sollen langfristig dem Bürokratieabbau dienen. Vorerst sind die Arbeitgeber jedoch gefordert, diese und weitere Änderungen in ihre Prozesse zu integrieren, um eine korrekte, steuer- und sozialversicherungskonforme Abrechnung zu gewährleisten. Wer GKV-zertifizierte Entgeltabrechnungssoftware einsetzt, ist hier auf der rechtlich sicheren Seite.
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