Arbeitnehmer mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind, müssen mit dem Personengruppenschlüssel 190 gemeldet werden.
Hierzu gehören z.B.:
- Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet worden ist.
- Studenten innerhalb eines vorgeschriebenen Praktikums, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind.
- Werkstudenten in einer Beschäftigung, in der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Einrichtung vorliegt.
- Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei, aber in der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitnehmer versichert sind.
Die DEÜV-Meldungen sind an die Krankenkasse zu übermitteln, bei der der betroffene Arbeitnehmer zuletzt versichert war. War der betroffene Arbeitnehmer noch bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert, wählt der Arbeitgeber die Einzugsstelle aus.
Zu beachten ist, dass im Lohnprogramm die Personengruppe 190 nicht direkt bei einem Mitarbeiter hinterlegt wird. Man wählt hier in den Personalstammdaten in den SV-Angaben die Personengruppe "900 - Nicht SV-pflichtig" und die Beitragsgruppe "0000" aus. Im Bereich der Berufsgenossenschaft schlüsselt man den Mitarbeiter auf "Pflichtig". Nachdem die Personalstammdaten gespeichert und der Mitarbeiter einmal berechnet wurde, steht die DEÜV-Meldung mit der automatisch generierten Personengruppe 190 im MeldeCenter zum Versand bereit.