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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze

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Die Geringfügigkeitsgrenze wird dynamisch und orientiert sich zukünftig am gesetzlichen Mindestlohn.

Mit der Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Arbeitstunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat.

Das hat zur Folge, dass Midijobber zu Minijobbern werden, sofern das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht bereits auf mehr als 520 Euro angehoben wurde. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die vertraglich geregelten Arbeitsstunden angepasst werden müssen.

Die Berechnungsformel für den Monat lautet: „Mindestlohn x 130 ./. 3 = Arbeitsstunden“

Für Beschäftigte, die aus dem Midijob-Bereich in die Geringfügigkeit (Minijob) wechseln, gilt sozialversicherungsrechtlich eine Übergangsregelung, die bis zum 31. Dezember 2023 einen Bestandsschutz sicherstellt.

Betroffene Arbeitnehmer können sich jedoch bis zum 2. Januar 2023 auf schriftlichen Antrag von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Mit der Befreiung erlischt der Anspruch auf Leistungen der Sozialkassen. Eine Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.

Für die Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. Der Mitarbeiter kann sich aber auch hier, im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung, auf schriftlichen Antrag befreien lassen.