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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Entschädigungszahlung bei Quarantäne nach dem 31.03.2021

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Entschädigungszahlungen nach §56 Abs.1 sollen für Quarantänefälle ab April 2021 abweichend zu den über die Lohnanwendung individuell ermittelten Nettobeträgen, jetzt über die „Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ ermittelt werden.

Hierfür gehen Sie wie folgt vor: Mittels neu angelegter Lohnarten mit „tägl. Erfassung“ ordnen Sie die anteiligen Bezüge den entsprechenden SV-Zeiträumen des Monats zu und notieren das reale Soll- und Ist Brutto. Aus den "Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes" oder den sogenannten "LVO-Abzugstabellen" des Bundesgesundheitsministeriums lesen Sie nun die pauschalierten Nettowerte für das Soll- und Ist-Brutto ab. Vermindern Sie anschließend das Soll-Netto um das Ist-Netto, erhalten Sie in der Differenz das pauschalierte Netto für die Entschädigung. Beachten Sie, dass das pauschalierte Nettoentgelt welches über die Kurzarbeitergeldtabellen ermittelt wurde nur 60/67% ausmacht und auf 100% hochgerechnet werden muss. Diesen Betrag zahlen Sie dem Mitarbeiter mit der Lohnart „Entschädigung nach IFSG“ im Netto aus und tragen ihn zusammen mit den SV-Anteilen in den Erstattungsantrag an die Gesundheitsbehörde ein. Differenzen in der Abrechnung sind mit dieser Berechnungsvariante aufgrund der Pauschalierung leider nicht zu vermeiden. Hinweis: Klären Sie bitte mit der Gesundheitsbehörde welche Abrechnungsvariante zum Einsatz kommen soll.

Wir als Softwarehersteller dürfen diesbezüglich keine Empfehlungen aussprechen, helfen Ihnen in der Profiline aber gerne bei der Erstellung der Quarantäneabrechnung.