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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Erweitertes Kinderkrankengeld

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Die Coronapandemie stellt berufstätige Eltern auch in diesem Jahr vor große Herausforderungen.

Im Beschluss vom 5. Januar 2021 zur Verlängerung des Lockdowns wurde angekündigt, dass Eltern, die wegen Kita- oder Schulschließungen in der Coronapandemie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, die Möglichkeit bekommen, Kinderkrankengeld beziehen zu können. Das hat der Gesetzgeber mittlerweile umgesetzt und die Änderung des § 45 SGB V wurde am 18.Januar 2021 vom Bundesrat verabschiedet.

Die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld setzt eigentlich voraus, dass Eltern ein krankes Kind betreuen müssen. Erwerbstätige Eltern durften bisher grundsätzlich zehn Arbeitstage im Jahr freinehmen, um ein krankes Kind zu betreuen.

Im Lockdown-Beschluss vom 5. Januar 2021 ist nun entschieden worden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt nun auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist. Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz also vor.

Wenn Sie das Erweiterungmodul "Elektronisches Bescheinigungswesen" nutzen, erstellen Sie die  EEL-Meldung, welche die Krankenkasse benötigt, um die Höhe des Krankengeldes zu berechnen, wie gewohnt im Melde-Center unter "Meldungen anlegen und ergänzen". Voraussetzungen hierfür sind das Hinterlegen der Fehlzeit mit dem Kennzeichen "KK" und die Ermittlung des Bruttoausfallentgelts  über eine Teilmonatsberechnung oder die manuelle Erfasssung des Betrags mit der Lohnart "KKAU". Nach Bestätigung des  Menüpunkts "Meldung für den Versand freigeben" kann diese nun über das Melde-Center an die Krankenkassen versendet werden.