Das Flexirentengesetz hat zum 1. Januar 2017 für Beschäftigte, die eine Altersvollrente beziehen, die folgenden Neuerungen gebracht:
- RV-Pflicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (neue Personengruppe 120)
- RV-Freiheit nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Personengruppe 119)
- Besitzstandsregelung für bestehende Beschäftigungen vor dem 1. Januar 2017 (RV-Freiheit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, Personengruppe 119)
- Der gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur AV für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021

Ein bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Beschäftigter, der eine Altersvollrente bezieht, ist somit (ohne Besitzstandsregelung) ab 1. Januar 2017 wie folgt zu schlüsseln:
Die Personengruppe 120 ist für Meldezeiträume ab 1. Januar 2017 zulässig. Allerdings wird sie im DEÜV-Meldeverfahren erst seit dem 1. Juli.2017 angenommen. Daher konnten Beschäftigte, die eigentlich mit der Personengruppe 120 zu melden waren, in der Zeit von Januar bis Juni 2017 nicht mit dieser Personengruppe gemeldet werden (behelfsweise sollte Personengruppe 101 verwendet werden). Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juni 2017 solche Beschäftigte abgerechnet haben, können dies korrigieren: Personengruppe 101 ist dann für den genannten Zeitraum mit Personengruppe 120 zu ersetzen. Eine Pflicht zur Korrektur besteht nicht. Für Meldezeiträume ab dem 1. Juli 2017 muss aber die korrekte Personengruppe (120) angegeben werden.
- vor der Regelaltersgrenze: Personengruppe 120, Beitragsgruppe 3/1/1/1 (KV/RV/AV/PV)
- nach der Regelaltersgrenze: Personengruppen 119, Beitragsgruppe 3/3/0/1 (KV/RV/AV/PV); falls der Arbeitnehmer auf die RV-Freiheit verzichtet: Personengruppe 120, Beitragsgruppe 3/1/0/1 (KV/RV/AV/PV)