Im September 2022 erhalten alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 der unbeschränkten/pauschalen Einkommenssteuerpflicht unterliegen, in einem ersten Dienstverhältnis stehen und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber, sofern dieser zur Abgabe einer unterjährigen Lohnsteueranmeldung (monatlich oder quartalsweise) verpflichtet ist.
Alle übrigen Arbeitnehmer mit entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erhalten die Energiepreispauschale nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung.
Auch Minijobber, die ein erstes Dienstverhältnis nachweisen, erhalten die Pauschale über ihren Arbeitgeber, brauchen diese jedoch nicht zu versteuern. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt Steuerpflicht, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerlast mindert.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind:
- Arbeitnehmer, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden,
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtig beschäftigte Grenzgänger,
- Werkstudenten im entgeltpflichtigen Praktikum,
- in einer Werkstatt beschäftigte Menschen mit Behinderung,
- Arbeitnehmer, die in einem aktiven, aber ruhenden Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen erhalten, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen (wie z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz).
Die Energiepreispauschale ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.