Zum Hauptinhalt springen
Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Die Märzklausel

HS Produkte

In diesem Tipp erfahren Sie, wie die sogenannte Märzklausel funktioniert.

Für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gilt eine Sonderregelung – die Märzklausel. Diese besagt, dass Sie Einmalzahlungen in den ersten drei Monaten des Jahres dem Dezember des Vorjahres zuordnen müssen, wenn das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze KV übersteigen.

Voraussetzung für die Anwendung der Märzklausel ist, dass der Mitarbeiter schon im Vorjahr bei Ihnen beschäftigt war. Es gelten dann die Beitragssätze des Vorjahres.

Die Anwendungen HS Personalwesen und HS Personalabrechnung berücksichtigen die Märzklausel automatisch, sofern die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragssätze des Vorjahres im Lohnprogramm korrekt hinterlegt sind. Um dies zu prüfen, öffnen Sie das Arbeitsgebiet „Stammdaten / Sozialversicherung / Beitragsangaben“.

Falls ein Mitarbeiter im Vorjahr mit einer anderen Anwendung abgerechnet wurde, geben Sie im Personalstamm die „Eigenen Vorträge“ ein.