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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Abrechnen von Pfaendungen nach dem Nettoprinzip

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 17. April 2013 (Az 10 AZR 59/12) entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO die sog. Nettomethode (Nettoprinzip) anzuwenden ist.

Folgende Pfändungstypen sind zu unterscheiden:

Bei der Tabellenpfändung wird der pfändbare Betrag anhand der „Pfändungstabelle“, unter Berücksichtigung der Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen ermittelt.

Die Unterhaltspfändung bedient sich grundsätzlich ebenfalls der „Pfändungstabelle“. Man unterscheidet bei Unterhaltspfändungen zusätzlich aber noch zwischen dem „Normalpfändungsbereich“, dem „Vorrechtsbereich“ und dem „absolut unpfändbaren Betrag“. Die Angaben dazu sind dem „Pfändungsbeschluss“ zu entnehmen, der dem Arbeitgeber vom Gericht zugestellt wird.

Die Pfändung in der "Personalabechnung":

Grundlage aller Pfändungsberechnungen ist das sogenannte „pfändbare Nettoentgelt“.

Damit die Anwendung Ihnen diesen Betrag auf der Verdienstabrechnung in den „Monats/Jahreswerten“ bereitstellt, müssen Sie in den Firmenstammdaten unter der Registerkarte „Kennzeichen“ in der Anzeige „Pfändungsberechnung“ „Abzüge aus Pfändungsbrutto (Nettoprinzip)“ hinterlegen.

Unter „Pfändbar Tabelle“ wird Ihnen das pfändbare Nettoentgelt für eine Tabellenpfändung angezeigt, der Betrag bei „Pfändbar Unterhalt“ kann von diesem abweichen, weil für Unterhaltspfändungen andere Freigrenzen (s.o.) gelten.

Hinweis: Überprüfen Sie vor der Abrechnung bitte die Einstellungen in den Lohnarten des betreffenden Mitarbeiters. In den „zeitabhängigen Daten“, unter der Registerkarte „Vorgaben“ gibt es unterschiedliche Einstellungen bezüglich der „Pfändungsmöglichkeit“. Sie sind Vorraussetzung um ein korrektes "Pfändungsbrutto" ermitteln zu können.

Erfragen Sie die korrrekte Einstellung bitte bei Ihrem Steuerberater, da es sich hier um rechtliche Auskünfte handelt.

Unter Berücksichtigung der „Unterhaltspflichtigen“ des zu pfändenden Mitarbeiters ermitteln Sie anschließend den Pfändungsabzug aus der Pfändungstabelle (Internet) und hinterlegen den Betrag z.B. mit der Lohnart „9130-Abzug Pfändung“.

Für eine automatische Überweisung benötigen Sie eine Nettoabzugslohnart, die in den „zeitabhängigen Daten“ bei der Angabe „Zahlungsträger“ die Einstellung „Zahlungsträger nach Abrechnung“ hat. In den Personalstammdaten des Mitarbeiters ist eine weitere „Zahlungsangabe“ mit der Bezeichnung „Pfändung“ und dem Zahlungstyp „sonstige Zahlung“ anzulegen. Diese übernimmt man bei Hinterlegung der Lohnart in den festen Be-und Abzügen. Beachten Sie bitte, dass die Anwendung rückwirkend keine Zahlungen an Dritte erstellt!