Zum Hauptinhalt springen
Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

HS Produkte

Der Arbeitgeber ist ab 2022 verpflichtet bei Entgeltumwandlungen der betrieblichen Altersversorgung einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Die Zuschusspflicht, die für Neuverträge schon seit Januar 2019 bindend ist, wird ab 2022 auf alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, unabhängig vom Datum des Abschlusses erweitert.

Die Zuschusspflicht kann pauschal auf 15% Prozent des Umwandlungsbetrages begrenzt werden damit die Hinterlegung einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand darstellt und für alle Mitarbeiter transparent ist. Die Anrechenbarkeit bestehender Arbeitgeberzuschüsse ist mit den Versorgungsträgern zu klären und muss vertraglich vereinbart sein.

Die Programme zur Personalabrechnung/Personalwesen bieten Ihnen in den Personal Stammdaten im Arbeitsbereich „Altersvorsorge“ eine komfortable Umsetzung des Zuschusses. Wurde bei der Anlage der bAV unter „Berechnungsart“ ein Umwandlungsbetrag hinterlegt, haben Sie in der Zeile „Arbeitgeberzuschuss“ die Möglichkeit diesen in gewünschter Höhe zu ergänzen. Achtung, die Beträge der Umwandlung und des Zuschusses müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Abführungsbetrag konstant bleibt, weil die Anwendung ohne eine Anpassung den Abführungsbetrag um den Arbeitgeberzuschuss erhöht.

In Abstimmung mit dem Mitarbeiter sollte beim sogenannten „Reduktionsmodell“ der errechnete Zuschuss vom Umwandlungsbetrag abgezogen werden, so dass dieser niedriger ausfällt und in der Summe der ursprüngliche Beitrag an das Versicherungsunternehmen abgeführt wird.