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Tipp: Besteuerungsverfahren MOSS (Mini-One-Stop-Shop)

HS Produkte

Bietet Ihr Unternehmen E-Books, Apps, Musik oder Filme zum Download im Internet an? Dann betrifft Sie ggf. diese gesetzliche Neuregelung: Seit dem 1. Januar 2015 sind elektronische Dienstleistungen für Privatkunden innerhalb der EU in dem Land zu versteuern, in dem der Kunde wohnt - nicht mehr im Land, in dem das leistende Unternehmen ansässig ist (siehe § 3a Abs. 1 UStG). Damit sich betroffene Unternehmen nicht in jedem relevanten EU-Land umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen, gibt es eine Verfahrenserleichterung auf freiwilliger Basis: das sogenannte "Mini-One-Stop-Shop"- Verfahren (MOSS) oder auch "Kleine einzige Anlaufstelle" (KEA) genannt. Als Unternehmen, das an diesem Verfahren teilnimmt, melden Sie Ihre EU Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen zentral dem Bundeszentralamt für Steuern. Ihr Vorteil: Sie registrieren sich nur in einem einzigen EU-Land (z.B. in Deutschland) und entrichten die anfallende Steuer insgesamt für alle EU-Umsätze zentral. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen EU-Länder. Ob Ihr Unternehmen von dieser Neuregelung betroffen ist und um welche Leistungen es sich genau handelt, kann Ihr steuerlicher Berater beantworten. Lesen Sie Einzelheiten ggf. auch im Internet nach (siehe Abschnitt 3a.12. UStAE - Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verkaufsbelege entsprechend der Neuregelung zu erstellen?
Folgende Einstellungen sind notwendig, um Verkaufsbelege mit der Umsatzsteuer zu erstellen, die am Wohnsitz Ihrer Kunden gilt: