Bietet Ihr Unternehmen E-Books, Apps, Musik oder Filme zum Download im Internet an? Dann betrifft Sie ggf. diese gesetzliche Neuregelung: Seit dem 1. Januar 2015 sind elektronische Dienstleistungen für Privatkunden innerhalb der EU in dem Land zu versteuern, in dem der Kunde wohnt - nicht mehr im Land, in dem das leistende Unternehmen ansässig ist (siehe § 3a Abs. 1 UStG). Damit sich betroffene Unternehmen nicht in jedem relevanten EU-Land umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen, gibt es eine Verfahrenserleichterung auf freiwilliger Basis: das sogenannte "Mini-One-Stop-Shop"- Verfahren (MOSS) oder auch "Kleine einzige Anlaufstelle" (KEA) genannt. Als Unternehmen, das an diesem Verfahren teilnimmt, melden Sie Ihre EU Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen zentral dem Bundeszentralamt für Steuern. Ihr Vorteil: Sie registrieren sich nur in einem einzigen EU-Land (z.B. in Deutschland) und entrichten die anfallende Steuer insgesamt für alle EU-Umsätze zentral. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen EU-Länder. Ob Ihr Unternehmen von dieser Neuregelung betroffen ist und um welche Leistungen es sich genau handelt, kann Ihr steuerlicher Berater beantworten. Lesen Sie Einzelheiten ggf. auch im Internet nach (siehe Abschnitt 3a.12. UStAE - Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verkaufsbelege entsprechend der Neuregelung zu erstellen?
Folgende Einstellungen sind notwendig, um Verkaufsbelege mit der Umsatzsteuer zu erstellen, die am Wohnsitz Ihrer Kunden gilt:
- Stammdaten / Weitere Stammdaten / Firma / Einstellungen / Allgemein, Kontrollkästchen Firma treibt Handel innerhalb der EU aktivieren.
- Relevante Artikelarten als 'Elektronische Dienstleistung' kennzeichnen: Stammdaten / Weitere Stammdaten / Artikelart, Registerkarte Belegerfassung, Kontrollkästchen Elektronische Dienstleistung aktivieren. Bei Artikeln, die Sie zu einer dieser Artikelarten einrichten, wird die Kennzeichnung 'Elektronische Dienstleistung' vorbesetzt. Bei Bedarf können Sie von der Artikelart abweichende Einstellungen vornehmen und das Kontrollkästchen ggf. deaktivieren: Stammdaten / Artikel, Registerkarte Bezeichnung, Schaltfläche Kennzeichen, Registerkarte Belegerfassung.
- Neue Steuerschlüssel für die im jeweiligen EU-Land geltende Mehrwertsteuer einrichten: Stammdaten / Buchungsangaben / Steuerschlüssel.
- Zu den Steuerkennzeichen den Steuertyp Elektronische Dienstleistungen an EU-Kunden ohne USt-IdNr. in Verbindung mit den Steuerschlüsseln einrichten, die Sie für das jeweilige EU-Land angelegt haben: Stammdaten / Buchungsangaben / Steuerkennzeichen
- Für die angelegten Steuerschlüssel eine passende Kontierung einrichten: Stammdaten / Buchungsangaben / Kontierung.
- Erstellen Sie Ihre Verkaufsbelege für elektronische Dienstleistungen innerhalb der EU mit der Umsatzsteuer, die am Wohnsitz Ihrer Kunden gilt. Im Beleg enthält die elektronische Dienstleistung den korrekten Steuerschlüssel und das aus der Kontierung vorbesetzte Konto.
- Übergeben Sie die daraus resultierenden Buchungen in einer Form, an der Ihre Finanzbuchhaltung oder Ihr Rechnungswesen den Sachverhalt "Mini-One-Stop-Shop" erkennt. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.