Es gibt durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (§ 100 EStG) einen neuen Förderbeitrag für Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber für Mitarbeiter mit einem maximalen laufenden Arbeitslohn von 2200,- EUR brutto eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge zahlt.
Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro im Kalenderjahr in die betriebliche Altersvorsorge ein, kann er 30 % des Beitrages (aber höchstens 144 EUR, entspricht 30 % von 480 EUR) von der Steuer absetzen. Dies erfolgt über die Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer.
Wenn Sie für diese Mitarbeiter eine solche zusätzliche betriebliche Altersvorsorge anbieten und somit von der Förderung profitieren wollen, ist Folgendes zu tun:
- Sie erfassen beim Mitarbeiter unter Personal / Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge (keine Gehaltsumwandlung) an einen Pensionsfond, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
- Achten Sie hierbei auf Folgendes:
- Der Vertrag darf nicht vor dem 01.01.2017 beginnen
- Die Gültigkeit der zeitabhängigen Werte des Vertrages darf frühestens 01.2018 sein.
- Sie aktivieren im Fenster Altersvorsorge das Kontrollkästchen Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach § 100 EStG (BAV-Förderbetrag) abzugsfähig.
Beim Berechnen der Verdienstabrechnung wird anhand des Steuerbruttos geprüft, ob der Mitarbeiter ein Geringverdiener ist. Falls dies zutrifft, wird beim Geringverdiener ein Eintrag in das Lohnkonto geschrieben und der entsprechende Betrag mit der Lohnsteuer-Anmeldung automatisch verrechnet.