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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: COVID19 - Neue Tageskennzeichen

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Damit im Sozialversicherungsrecht auch in Zeiten einer Pandemie alle Sachverhalte korrekt abgebildet werden können, gibt es in der Lohnanwendung neue Tageskennzeichen:

BK - Beaufsichtigung Kind mit Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a IfSG
Der Mitarbeiter beaufsichtigt sein Kind, da KITA’s und Schulen nach behördlicher Anordnung geschlossen wurden oder weil sein Kind selber in Quarantäne muss. Dem Mitarbeiter steht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) eine Entschädigungszahlung zu.

QA - Quarantäne bezahlt wegen angeordneter Absonderung
Der Mitarbeiter ist in Quarantäne. Diese wurde angeordnet, da der Mitarbeiter 'Ansteckungsverdächtiger' ist. Der Mitarbeiter erhält Lohnfortzahlung nach § 616 BGB oder § 19 BBIG (versicherungspflichtige Beschäftigung läuft unverändert fort, keine UV-Stunden).

QF - Quarantäne bezahlt wegen freiwilliger Absonderung
Der Mitarbeiter ist in Quarantäne. In Quarantäne geht der Mitarbeiter freiwillig, damit keiner angesteckt wird. Der Mitarbeiter erhält Lohnfortzahlung nach § 616 BGB oder § 19 BBIG (versicherungspflichtige Beschäftigung läuft unverändert fort, keine UV-Stunden).

Q1 - Tätigkeitsverbot mit Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG
Der Mitarbeiter unterliegt einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG, da er 'Ansteckungsverdächtiger' ist (keine Absonderung). Er erhält eine Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG (versicherungspflichtige Beschäftigung in der KV, PV und AV endet, in der RV läuft sie für längstens 6 Wochen durch den Arbeitgeber weiter).

Q2 - Tätigkeitsverbot mit Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG
Der Mitarbeiter ist in Quarantäne. Diese wurde angeordnet, da der Mitarbeiter 'Ansteckungsverdächtiger' ist. Der Mitarbeiter erhält eine Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (SV-Mitgliedschaft läuft längstens für die Dauer von 6 Wochen durch den Arbeitgeber weiter).

QE - Ende Entschädigungszahlung durch AG nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Dieses Tageskennzeichen ist nach Ablauf von sechs Wochen bei Lohnfortzahlung nach § 616 BGB / § 19 BBIG oder bei Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber nach § 56 IfSG anzugeben. Eine Lohnfortzahlung / Entschädigungszahlung des Arbeitgebers erfolgt nicht mehr. Der betroffene Mitarbeiter muss selber eine Entschädigungszahlung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen!

QU - Quarantäne unbezahlt wegen freiwilliger Absonderung

Wollen Sie mehr über die neuen Tageskennzeichen und ihre Auswirkungen erfahren, dann informieren Sie sich im Handbuch, Abschnitt "Fehlzeiten und ihre Auswirkungen im Überblick" auf Seite 9-8.