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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Darstellung eines Sachbezuges bei der Abrechnung des Arbeitgeberzuschusses zur bAV

HS Produkte

Der Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge und die gleichzeitige Abrechnung eines Sachbezuges führen zu einer differenzierten Darstellung auf der Verdienstabrechnung.

Laut Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) darf der Arbeitgeberzuschuss im "Gesamt-Brutto" sowie im "Netto nach gesetzlichen Abzügen" keine Berücksichtigung finden. Der Abzug des Sachbezuges findet rein rechnerisch statt, ist aber nicht in der Differenz zwischen dem "Netto nach gesetzlichen Abzügen" und dem "Nettoverdienst" enthalten. Dieses wird durch die linksbündige Darstellung des Sachbezuges auf der Verdienstabrechnung ausgedrückt.

Grundsätzliches zur Neuerung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 

Seit Januar 2022 müssen Arbeitgeber, die eine Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond durchführen, für alle bAV-Verträge die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss gewähren. Der Zuschuss kann pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts betragen, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Abrechnung von Altersvorsorge und Arbeitgeberzuschuss mit Ihrem HS Programm

Damit Sie die Altersvorsorge und den Arbeitgeberzuschuss künftig korrekt abrechnen und die Anwendung prüfen kann, ob die gesetzlichen Freigrenzen eingehalten werden, steht Ihnen in den HS Lohnabrechnungsprogrammen in den Personalstammdaten der Menüpunkt "Altersvorsorge" zur Verfügung. Gehen Sie dort folgendermaßen vor: