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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Einführung einer Übergangsregelung

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Mitarbeiter, die bis zum 30.September 2022 im Übergangsbereich mit einem Entgelt zwischen 450 Euro und 520 Euro beschäftigt waren, sind seit dem 1.Oktober 2022 als geringfügig Beschäftigte zu führen. Diese Mitarbeiter bleiben aufgrund einer Übergangsregelung jedoch längstens bis zum 31.Dezember 2023 versicherungspflichtig und stehen weiterhin unter dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Sie können sich allerdings auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen und muss bis zum 2.Januar 2023 eingereicht worden sein, wenn die Befreiung vom 1. Oktober 2022 an wirksam werden soll.

Wird diese Frist versäumt, kann für die KV keine Befreiung mehr beantragt werden - für die ALV erst ab dem Monat, der der Antragstellung folgt.

In der Rentenversicherung besteht ab dem 1.Oktober 2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung. Von dieser kann sich der Mitarbeiter im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung generell befreien lassen.