Voraussetzung für die Erstellung des Elektronischen Lohnnachweises ist das Vorverfahren der Meldungen „Abfrage der Stammdaten“ und „Rückmeldung der Stammdaten“.
Damit die Meldung zur „Abfrage der Stammdaten“ erstellt werden kann prüfen Sie bitte folgende Hinterlegung:
- Unter dem Menü Stammdaten / Weitere Stammdaten / Firma im Bereich SV-Angaben erfassen Sie die Angaben zur Berufsgenossenschaft. Beachten Sie bitte, dass unter dem Feld "Betriebsnummer (Lohnverantwortlicher)" die Betriebsnummer des lohnverantwortlichen Betriebes zu hinterlegen ist. Die Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft muss hier nicht erfasst werden.
- Unter dem Menü Stammdaten / Weitere Stammdaten / Firma im Betriebs- und Steuerdaten erfassen Sie die Unternehmensnummer. Die Unternehmensnummer kann ab einem Gültigkeitszeitraum ab 11.2022 erfasst werden. Bitte beachten Sie, dass für die korrekte Erstellung der Abfrage der Stammdaten ab 01.2023 ein neuer Gültigkeitszeitraum angelegt werden muss.
- Die Abfrage der Stammdaten kann nur erfolgen, wenn für die Berufsgenossenschaft in dem entsprechenden Zeitraum bei mindestens einem beschäftigten Mitarbeiter hinterlegt ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, der Elektronische Lohnnachweis wird jedoch nicht erstellt, so fehlen Ihnen Meldungen oder Daten.
Prüfen Sie bitte in der Meldehistorie unter dem Verfahren „Rückmeldungen der Stammdaten“, ob eine Rückmeldung für das entsprechende Meldejahr vorliegt. – Sollte keine Rückmeldung vorliegen, so prüfen Sie bitte im Verfahren „Abfrage der Stammdaten“, ob zu Ihrer Anfrage für das entsprechende Meldejahr eine Rückmeldung des Servers der DGUV eingelesen wurde. (Alle Rückmeldungen werden in der Ansicht unterhalb der Meldung zu den Anfragen protokolliert.)
In den Rückmeldungen ist der Grund, weshalb die Rückmeldung der Stammdaten von der BG nicht zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Setzen Sie sich gegebenenfalls mit Ihrer Berufsgenossenschaft in Verbindung und klären, warum der Abruf der Rückmeldung nicht erfolgt. Gleichen Sie eventuell die Daten (Mitgliedsnummer / PIN) mit der Berufsgenossenschaft ab.
Sollten sowohl die Meldung zur „Abfrage der Stammdaten“ als auch die „Rückmeldungen der Stammdaten“ erfolgreich verarbeitet worden sein, so prüfen Sie bitte, ob der elektronische Lohnnachweis für das entsprechende Meldejahr bereits erfolgreich verarbeitet wurde.