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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Erweiterte Lohnsteueranmeldung

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Nach § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuerschuld zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, also der Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslohns. Für die Lohnsteuer gilt daher das Zuflussprinzip:

Zahlt der Arbeitgeber für einen Monat im gleichen Monat den Lohn aus, in der Anwendung "Zahlung erfolgt im aktuellen Abrechungsmonat", z.B. für den Monat Juni, wird am 30. Juni der Lohn ausgezahlt, so ist die Lohnsteuer bis 10. des Folgemonat (bis zum 10. Juli) anzumelden und abzuführen. Zahlt der Arbeitgeber für einen Monat im Folgemonat den Lohn aus, in der Anwendung "Zahlung erfolgt im Folgemonat", z. B. für den Monat Juni, wird am 05. Juli der Lohn ausgezahlt, so ist die Lohnsteuer bis 10. des Folgemonats der Zahlung (bis zum 10. August) anzumelden und abzuführen.

Das würde also einen Monat Aufschub bedeuten und entspricht der bisherigen Einstellung einer "versetzten Lohnsteueranmeldung".

Der Arbeitgeber muss diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Finanzamt treffen und in den Firmenstammdaten die entsprechende Einstellung wählen.