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HS News Gesetzliches Wissenswertes

EU-Umsätze einfacher versteuern mit MOSS

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Sie verkaufen Apps, E-Books und Ähnliches an Privatkunden im EU-Ausland? Lesen Sie hier, wie Sie als Anwender der HS Programme zur Auftragsbearbeitung ihren administrativen Aufwand mithilfe des vereinfachten Besteuerungsverfahrens MOSS (Mini-One-Stop-Shop) verringern.

Seit 2015 müssen Unternehmer und Gewerbetreibende Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU im Land des Kunden versteuern. Der dabei entstehende administrative Aufwand lässt sich verringern, indem man die Teilnahme am vereinfachten Besteuerungsverfahren MOSS (Mini-One-Stop-Shop) bzw. KEA (Kleine einzige Anlaufstelle) beantragt. Dies hat den Vorteil, dass die EU-Umsätze nur einmal gebündelt an das Bundeszentralamt für Steuern (in Deutschland) bzw. an das Bundesministerium für Finanzen (in Österreich) zu melden sind. Die Verteilung der Steuern auf die einzelnen Länder erfolgt dann ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen. Details hierzu erfahren Sie von Ihrem steuerlichen Berater.

So funktioniert MOSS mit den HS-Programmen

  1. Aktivieren Sie in der Firma auf der Ebene Einstellungen → Allgemein die Einstellung "Firma treibt Handel innerhalb der EU".
  2. Kennzeichnen Sie die betreffenden Artikel als elektronische Dienstleistung. Aktivieren Sie dazu in der Artikelart auf der Registerkarte "Belegerfassung" den Punkt "Elektronische Dienstleistung", oder klicken Sie im Artikel auf der Registerkarte "Bezeichnung" auf die Schaltfläche "Kennzeichen" und aktivieren Sie dort die genannte Einstellung.
  3. Legen Sie im Arbeitsgebiet Stammdaten → Buchungsangaben → Steuerschlüssel einen neuen Steuerschlüssel mit dem Steuersatz des Landes Ihres Privatkunden und mit dem Kennzeichen "Steuerpflicht besteht in einem anderen EU-Land" an. Hinterlegen Sie anschließend in den Steuerkennzeichen für den "Vollen Steuersatz" den Steuertyp "Elektronische Dienstleistungen an EU-Kunden ohne USt-IdNr." für jedes betreffende EU-Land.
  4. Legen Sie zwecks korrekter Verbuchung für jeden Ihrer neuen Steuerschlüssel eine Kontierung an.

Für Verkaufsbelege nach dem MOSS-Verfahren gilt: