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Zum 01.07.2019 treten für die Gleitzone einige neue Regelungen in Kraft:
- Der Begriff Gleitzone wird durch den Begriff Übergangsbereich ersetzt.
- Die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereiches wird von 850,00 auf 1300,00 EUR angehoben.
- Die Rentenversicherungsbeiträge des Mitarbeiters, die sich auf das verminderte beitragspflichtige Entgelt beziehen, führen nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Der Mitarbeiter erwirbt also immer Rentenansprüche entsprechend dem tatsächlichem Entgelt. Eine RV-Aufstockung durch den Mitarbeiter ist nicht mehr erforderlich und daher auch nicht mehr möglich.
In den SV-Angaben der Mitarbeiter wurde hierfür auf der Registerkarte Personengruppe das Feld Gleitzone in Übergangsbereich umbenannt und enthält ab 07.2019 nur noch 2 Einträge:
- 'Kein Übergangsbereich' und
- 'Übergangsbereich'

Wenn der Mitarbeiter am 30.06.2019 in der Gleitzone beschäftigt war, wird im MeldeCenter zum 01.07.2019 automatisch eine Abmeldung (DEÜV-Meldegrund '33') und eine Anmeldung (DEÜV-Meldegrund: '13') erstellt.