In Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2013 auch die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte s.g. Mindestvorsorgepauschale zu bescheinigen. Diese Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II sowie IV-VI und 3.000 EUR in der Steuerklasse III.
Die Mindestvorsorgepauschale ist auch bei geringfügig Beschäftigten auszuweisen, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird. Sie ist auch dann zu bescheinigen, wenn keine (weder eine gesetzliche noch private) KV- und PV-Pflicht besteht. Hiervon sind z.B. Praktikanten, Schüler, Studenten betroffen.
Die Mindestvorsorgepauschale wird in HS Personalwesen / Personalabrechnung ab der Version 2.50 01/05 in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.