Unbezahlte Fehlzeiten haben keine Auswirkung auf die Anzahl der steuerlich relevanten Tage. Solange das Beschäftigungsverhältnis andauert, werden die Steuertage also grundsätzlich nicht gekürzt.
Jedoch wird jede unbezahlte Fehlzeit, die mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage andauert, steuerlich als s.g. Unterbrechungstatbestand behandelt. (In diesem Fall wird für den betreffenden Mitarbeiter auch kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt.)
Auf der Lohnsteuerbescheinigung muss deswegen unter "Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn Anzahl U" die Anzahl der Unterbrechungstatbestände eingetragen werden. HS Personalabrechnung / HS Personalwesen setzt die Anzahl dieser Zeiträume automatisch auf die Lohnsteuerbescheinigung, wenn Sie die entsprechende Fehlzeit erfasst haben.