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In diesem Tipp erfahren Sie, was bei den neuen DEÜV-Meldungen 17 (Beginn einer Elternzeit) und 37 (Ende einer Elternzeit) zu berücksichtigen ist.
Meldepflicht an die Krankenkasse
- Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber für gesetzlich und freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden.
- Für geringfügig Beschäftigte und privatversicherte Mitarbeitende besteht keine Meldepflicht.
DEÜV-Meldegründe
- Die Beginn-Meldung erfolgt mit dem DEÜV-Abgabegrund 17 und beinhaltet nur den Beginn der Elternzeit.
- Die Ende-Meldung erfolgt mit dem Abgabegrund 37 und umfasst sowohl den Beginn als auch das Enddatum der Elternzeit. Diese Regelung gilt auch, wenn die Elternzeit über den 31. Dezember eines Jahres hinaus in Anspruch genommen wird.
Zeitliche Vorgaben für die Meldung
- Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Beginn bzw. Ende einer Elternzeit vorzunehmen.
Beschäftigung während der Elternzeit
- Nimmt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf, muss das Ende der Elternzeit gemeldet werden.
- Beendet der Arbeitnehmer die mehr als geringfügige Beschäftigung, muss der Beginn der Elternzeit wieder gemeldet werden, sofern die Elternzeit weiterhin besteht.
Übergangsregelung
- Für Arbeitnehmer, deren Elternzeit über den 31. Dezember 2023 hinausgeht, entfällt die Ende-Meldung zum Ende dieser Elternzeit aufgrund einer Übergangsregelung.
Lohnabrechnungsprogramm und Meldungen
- Das Lohnabrechnungsprogramm von HS erzeugt die Meldungen zur Elternzeit unter der Voraussetzung, dass mindestens ein voller Kalendermonat mit der Fehlzeit „EZ“ hinterlegt ist.
- Die Meldungen werden in der Meldehistorie des MeldeCenters unter der neuen Kategorie „DEÜV-Fehlzeitmeldung“ abgelegt und nach erfolgreicher Abrechnung des Mitarbeiters im aktuellen Monat erzeugt.