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Nach § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuerschuld zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt - also zum Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslohns. Für die Lohnsteuer gilt daher das Zuflussprinzip. Das bedeutet:
- Zahlt der Arbeitgeber den Monatslohn im aktuellen Abrechnungsmonat aus (in der Anwendung: "Zahlung erfolgt im aktuellen Abrechungsmonat", z.B. für den Monat Juni wird bis zum 30. Juni der Lohn ausgezahlt), so ist die Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen (im Beispiel: bis zum 10. Juli).
- Zahlt der Arbeitgeber den Monatslohn im Folgemonat aus (in der Anwendung: "Zahlung erfolgt im Folgemonat", z. B. für den Monat Juni wird am 5. Juli der Lohn ausgezahlt), so ist die Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats der Zahlung anzumelden und abzuführen (im Beispiel: bis zum 10. August). Dies bedeutet also einen Monat Aufschub bei der Lohnsteueranmeldung.
Bitte beachten Sie: Um die "versetzte Lohnsteueranmeldung" zu nutzen, wählen Sie in den Firmenstammdaten die entsprechende Einstellung. Zudem müssen Sie als Arbeitgeber mit dem Finanzamt hierzu eine Vereinbarung treffen.