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Tipps der Woche: Lohnabrechnung

Tipp Lohnabrechnung: Zuordnung von Einmalzahlungen - die Märzklausel

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Wenn in den ersten drei Monaten des Jahres eine Sonderzahlung erfolgt, ist zu prüfen, ob der Betrag der Sonderzahlung vollständig innerhalb der für das aktuelle Jahr aufgelaufenen Beitragsbemessungsgrenze KV zu verbeitragen ist. (Hinweis: Bei freiwillig/privat Versicherten ist die Bemessungsgrenze der RV heranzuziehen.)

Nur wenn die Sonderzahlung nicht vollständig innerhalb der aufgelaufenen Bemessungsgrenze verbeitragt werden kann, ist sie komplett im Vorjahr zu verbeitragen, soweit sie in der Bemessungsgrenze des Vorjahres Platz findet. Der die Bemessungsgrenze des Vorjahres übersteigende Betrag ist überhaupt nicht zu verbeitragen.

Ihr HS Programm für die Lohnabrechnung berücksichtigt die Märzklausel automatisch und weist den Betrag auf der Beitragsabrechnung der Krankenkasse mit der Abkürzung "MKL" aus.

Falls der Betrag in der DEÜV-Jahresmeldung aufgrund der Abgabefristen keine Berücksichtigung findet, wird vom Programm eine DEÜV-Sondermeldung mit Abgabegrund "54" über "einmalig gezahltes Entgelt" zum Versand bereitgestellt.