HS Produkte
Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland buchen, müssen Sie ab 01.07.2021 folgende gesetzliche Änderungen beachten (§ 18 j UStG-E):
- Die Umsatzschwellen für die Versteuerung von Lieferungen und Leistungen in den einzelnen EU-Ländern entfallen. Stattdessen gilt: Wenn der Umsatz mit allen EU-Ländern insgesamt 10.000 Euro pro Wirtschaftsjahr übersteigt, müssen die Lieferungen und Leistungen in dem Land, in dem der Kunde ansässig ist, versteuert werden.
- Sie können den Umsatz direkt in dem jeweiligen Land versteuern oder Sie nutzen das zum 01.07.2021 neu eingeführte OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren. Dabei melden Sie alle Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), an das Sie auch die Steuerzahlungen entrichten. Das BZSt leitet die Steuern dann an das jeweilige EU-Land weiter. Das OSS-Verfahren ist somit eine Erweiterung des bereits etablierten MOSS-Verfahrens (Mini-One-Shop-Stop) für elektronische Dienstleistungen und bezieht sich auf alle Lieferungen und Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland. Ziel: eine weitere Vereinfachung des Handels innerhalb der EU.
- Sie müssen sich entscheiden, ob Sie das OSS-Verfahren nutzen oder den Umsatz weiterhin lokal in dem jeweiligen EU-Land melden und versteuern. Beide Verfahren parallel zu verwenden ist nicht zulässig.
Weitere Informationen zum Thema OSS-Verfahren finden Sie auf https://www.hamburger-software.de/service-support/oss-verfahren.