Lohnabrechnung 2024: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Neues Jahr, neue Vorgaben: Der Jahreswechsel bringt im Bereich der Entgeltabrechnung eine Reihe von Neuerungen mit sich. Dieser Beitrag erläutert, worauf Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung 2024 achten müssen.
Bei der Lohnabrechnung 2024 sind verschiedene Neuerungen zu beachten. Daher sollten sich Arbeitgeber schon jetzt darauf vorbereiten, um im neuen Jahr sofort korrekt abzurechnen und mühsame Nachberechnungen zu vermeiden. Hier erfahren Sie, mit welchen Änderungen beim Lohn Sie im Jahr 2024 rechnen müssen.
Voraussichtliche Sachbezugswerte für die Lohnabrechnung 2024
Die definitiven Sachbezugswerte für das Jahr 2024 müssen zwar noch offiziell verabschiedet werden, aber im vorliegenden Entwurf sind bereits die geplanten Werte für Sachbezüge ersichtlich:
Bereich | Neue Sachbezugswerte (voraussichtlich) |
---|---|
Verpflegung | Monatswert: 313 Euro Mahlzeiten:
|
Unterkunft/Miete | Monatswert: 278 Euro Wert pro Tag: 9,27 Euro |
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für die Lohnabrechnung 2024
Das Bundeskabinett hat bereits die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Im kommenden Jahr gelten demnach die folgenden Größen:
Rechengrößen | Monatswerte | Jahreswerte |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung) | 7.550 € (West) 7.450 € (Ost) | 90.600 € (West) 89.400 € (Ost) |
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung) | 9.300 € (West) 9.200 € (Ost) | 111.600 € (West) 110.400 € (Ost) |
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) | 7.550 € (West) 7.450 € (Ost) | 90.600 € (West) 89.400 € (Ost) |
Versicherungspflichtgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) | 5.775 € (West) 5.775 € (Ost) | 69.300 € (West) 69.300 € (Ost) |
Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) | 5.175 € (West) 5.175 € (Ost) | 62.100 € (West) 62.100 € (Ost) |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.535 € (West) 3.465 € (Ost) | 42.420 € (West) 41.580 € (Ost) |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung) | 45.358 € (West) 45.358 € (Ost) | |
Endgültiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung) | 42.053 € (West) 42.053 € (Ost) |
Anstieg des Mindestlohns 2024
Eine der bedeutendsten Änderungen in der Lohnabrechnung 2024 ist die erneute Anhebung des Mindestlohns. Die Mindestlohnkommission hat entschieden, dass ab dem 1. Januar 2024 der Mindestlohn von derzeit zwölf Euro auf 12,41 Euro erhöht wird. Des Weiteren ist geplant, den Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro weiter zu erhöhen. Diese Veränderung hat zudem Auswirkungen auf die Grenzwerte für Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich.
- Geringfügigkeitsgrenze: Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt zum 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro an (556 Euro ab 1. Januar 2025).
- Übergangsbereich: Arbeitsverhältnisse im Übergangsbereich erstrecken sich nun von 538,01 bis 2.000 Euro. Falls das Gehalt eines Mitarbeiters unter 538,01 Euro liegt, muss das Arbeitsverhältnis in einen 538-Euro-Job umgewandelt werden.
Auch die Mindestvergütung für die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll 2024 wieder steigen. Sie beträgt ab 1. Januar 2024:
- 649 Euro im ersten Lehrjahr
- 766 Euro im zweiten Lehrjahr
- 876 Euro im dritten Lehrjahr
- 909 Euro im vierten Lehrjahr
Künstlersozialabgabe bleibt in der Lohnabrechnung 2024 stabil
Nachdem zunächst von einer geplanten Erhöhung der Künstlersozialabgabe um 0,9 Prozentpunkte die Rede war, bleibt sie nun doch stabil. Sie liegt auch im Jahr 2024 wieder bei fünf Prozent.
Neues SV-Meldeportal ersetzt sv.net
Bereits im Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal an den Start gegangen. Dieses können Arbeitgeber 2023 und 2024 kostenlos nutzen, wenn sie sich bis spätestens 31. März 2024 dafür registrieren. Die Ausfüllhilfe sv.net läuft zum 1. März 2024 aus und kann dann nicht mehr verwendet werden.
Meldung zur Betriebsdatenpflege
Bis zum 31. Mai 2024 müssen Arbeitgeber eine Initialmeldung zur Betriebsdatenpflege (DSBD) an die Bundesagentur für Arbeit abgeben. Zum einen dient die Meldung dazu, die Unternehmensnummer (UNR.S) im Sozialversicherungsverfahren einzuführen. Zum anderen werden die Daten an das beim Statistischen Bundesamt geführte Unternehmensbasisdatenregister übermittelt.
Sonderregelung zum Kinderkrankengeld endet zum 31. Dezember 2023
Während der COVID-19-Pandemie wurde eine temporäre Sonderregelung für das Kinderkrankengeld eingeführt, die am 31. Dezember 2023 endet. Ab dem 1. Januar 2024 gilt vorerst wieder eine Regelung von zehn Arbeitstagen pro Kind und Jahr für Kinderkrankengeld (20 Tage für Alleinerziehende). Die Bundesregierung arbeitet jedoch an einer neuen gesetzlichen Regelung: Ab 2024 und 2025 sollen jeweils 15 Arbeitstage bzw. 30 Tage für Alleinerziehende Kinderkrankengeld gezahlt werden.
Insolvenzgeldumlage bleibt in der Lohnabrechnung 2024 stabil
Bei der Insolvenzgeldumlage gibt es oft zum Jahreswechsel Änderungen. Diesmal bleibt die Umlage jedoch stabil: Im Jahr 2024 wird sie unverändert bei 0,06 Prozent liegen.
Neues Meldeverfahren zur Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber zusätzliche Meldungen an die Krankenkassen senden, um über die Dauer der Elternzeitphasen ihrer Beschäftigten zu informieren. Bisher waren lediglich Unterbrechungsmeldungen erforderlich, während das Ende der Elternzeit unerwähnt blieb. Um den Krankenkassen die benötigten Informationen schneller zukommen zu lassen, müssen Arbeitgeber neben der Beginn-Meldung (Abgabegrund 17) nun auch eine Ende-Meldung (Abgabegrund 37) übermitteln.
Änderungen für die Lohnabrechnung 2024 durch das Inflationsausgleichsgesetz
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber Ende 2022 eine Vielzahl von Steuererleichterungen für die deutschen Bürger geschaffen. Zum 1. Januar 2024 treten in der zweiten Stufe weitere Veränderungen in Kraft:
- Erhöhung des Steuergrundfreibetrags auf 11.604 Euro
- Erhöhung des Kinderfreibetrags um 360 Euro auf 9.312 Euro
- Erhebung des Spitzensteuersatzes ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro
- Anpassung des Einkommensteuertarifs
Ablehnung von Sozialversicherungsmeldungen bei fehlender Eigenerklärung als Meldestelle
Seit Mitte 2023 müssen Arbeitgeber, die Sozialversicherungsmeldungen für mehrere Betriebsnummern abgeben, sich bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) als Meldestelle registrieren lassen. Falls die erforderliche Eigenerklärung nicht abgegeben wird, lehnt die ITSG ab dem Jahr 2024 die eingereichten Meldungen ab.
Erweiterung der eAU
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll die Kommunikation zwischen Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern vereinfachen. Ab dem 1. April 2024 können Krankenkassen direkt miteinander kommunizieren, um doppelte Meldungen (Dubletten) bei einem Krankenkassenwechsel zu vermeiden. Zusätzlich wird ab dem 1. Januar 2024 eine Fehlerprüfung implementiert, die fehlende Angaben zum Erkrankungszeitraum aufdeckt.
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