Achtung, Verjährung! Mit Mahnbescheid Zahlungsansprüche sichern
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 werden in Deutschland Zahlungsansprüche aus Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Doch das ist vermeidbar: Durch einen rechtzeitig beantragten gerichtlichen Mahnbescheid lassen sich die Ansprüche auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend machen.
Alle Jahre wieder im Dezember geraten Unternehmer ins Schwitzen. Grund hierfür ist aber nicht etwa der ganz normale Vorweihnachtsstress, sondern die Feststellung, dass bei einigen Außenständen mit dem Jahreswechsel die Verjährungsfrist abläuft. Die gesetzliche Regelverjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht mit dem Tag, an dem eine Forderung entstanden ist, sondern erst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Somit werden ab dem 1. Januar 2022, null Uhr, viele Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2018 verjährt sein. Wer dies verhindern will, sollte unbedingt noch vor dem Jahreswechsel einen gerichtlichen Mahnbescheid für seine überfälligen Forderungen beantragen.
Gerichtlicher Mahnbescheid hemmt Verjährung
Viele Gläubiger gehen irrtümlich davon aus, dass sie – so kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist – nichts mehr ausrichten können, um ihren Zahlungsanspruch aufrechtzuerhalten und doch noch an ihr Geld zu kommen. Was sie dabei übersehen: Es gibt ein Instrument, um seine Forderungen auch über den regulären Fristablauf von drei Jahren hinaus zu sichern – den gerichtlichen Mahnbescheid.
Unternehmer sollten daher rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen, wann die Zahlungsansprüche gegenüber ihren Schuldnern entstanden sind. Handelt es sich beispielsweise um eine offene Rechnung aus dem Jahr 2018, sollte umgehend ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden.
Durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens lässt sich die Verjährung hemmen. Wichtig ist, dass der Antrag bis zum 31. Dezember 2021 beim Mahngericht eingeht.
Der Mahnbescheid setzt zwar nicht alles auf null zurück, aber er unterbricht die Verjährung bis zum Ende des Verfahrens und einer sich möglicherweise anschließenden Zivilklage.
Besonders bequem kann ein Mahnbescheid online beantragt werden. Hier geht es zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über das Mahnportal der deutschen Mahngerichte.
Einfache Mahnungen haben keine verjährungshemmende Wirkung
Außergerichtliche Mahnungen und private Zahlungsaufforderungen unterbrechen die laufende Verjährung hingegen nicht – und zwar selbst dann nicht, wenn sie per Einschreiben zugestellt werden. Auch mehrere schriftliche Mahnungen haben keine verjährungshemmende Wirkung.
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ist zu beachten: Jede Teilzahlung des Schuldners bewirkt, dass die Verjährungsfrist ab dem Datum der letzten Zahlung neu zu laufen beginnt.
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