Lohnabrechnung 2023: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber von der Inflationsprämie bis zur eAU

Lohnabrechnung 2023: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 
Geänderte Beitragssätze, angepasste SV-Rechengrößen, neue digitale Verfahren: Der Jahreswechsel bringt im Bereich der Entgeltabrechnung eine Reihe von Neuerungen. Dieser Beitrag fasst zusammen, worauf Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung 2023 achten müssen.

Auch in diesem Jahr hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen mit Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung auf den Weg gebracht – von der Inflationsausgleichsprämie bis zum Mindestlohn. Was ist neu in der Lohnabrechnung 2023? Hier erhalten Sie einen Überblick, mit welchen Änderungen Sie bei Lohn und Gehalt im kommenden Jahr rechnen müssen.

Mindestlohn bleibt im Jahr 2023 stabil

In den vergangenen zwölf Monaten hat sich beim Mindestlohn einiges getan. Nach der Anhebung zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro hat die Ampel-Koalition ihn zum 1. Oktober 2022 einmalig per Gesetz ein weiteres Mal erhöht: auf zwölf Euro. Dieser Wert bleibt für die Lohnabrechnung 2023 maßgeblich. Eine weitere Erhöhung wird es nach gegenwärtigem Stand frühestens im Jahr 2024 geben.

Sozialversicherungs-Beitragssätze in der Lohnabrechnung 2023

Die Beitragssätze in der Sozialversicherung ändern sich in der Lohnabrechnung 2023 gegenüber dem Vorjahr nur geringfügig. So bleibt der allgemeine Beitragssatz in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert. Allerdings erhöhen viele Krankenkassen den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,3 auf durchschnittlich 1,6 Prozent.

Höhere Künstlersozialabgabe

Nachdem die Künstlersozialabgabe im vergangenen Jahr stabil geblieben war, gibt es beim Lohn 2023 deutliche Änderungen. So steigt die Abgabe, die für die Beauftragung kreativer Selbstständiger abzuführen ist, von bisher 4,2 Prozent auf 5 Prozent der Netto-Auftragssumme.

eAU im Lohn 2023 Pflicht

Länger als geplant hat sich die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hingezogen. Die niedergelassenen Ärzte übermitteln Krankmeldungen bereits seit 2022 in digitaler Form an die gesetzlichen Krankenkassen. Ab Jahresbeginn 2023 sind auch die Arbeitgeber zur Teilnahme an dem elektronischen Verfahren verpflichtet. Dies bedeutet, dass sie die AU-Daten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten mittels eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms elektronisch bei den Krankenkassen abrufen müssen.
 

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Sachbezüge in der Lohnabrechnung 2023

Jedes Jahr werden neue Werte für Sachbezüge verabschiedet. Im Jahr 2023 werden die folgenden Beträge maßgeblich sein:

Sachbezüge Verpflegung
Monatswert für Verpflegung288 Euro
Frühstück2,00 Euro
Mittag- oder Abendessen3,80 Euro
Sachbezug Unterkunft
Monatswert Unterkunft oder Mieten265 Euro
Pro Kalendertag8,83 Euro

Geringfügige Beschäftigung: Höhere Verdienstgrenze bei Midijobs

Nachdem die Verdienstobergrenzen für geringfügig Beschäftigte (Minijobs und Midijobs) erst im Oktober 2022 angepasst wurden, erfährt der Midijob nun zur Entlastung eines größeren Arbeitnehmerkreises eine weitere Erhöhung. Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Arbeitgeber Beschäftigte bis zu einem Bruttolohn von 2.000 Euro als Midijobber abrechnen (bisher: 1.600 Euro). So kommen mehr Arbeitnehmer in den Genuss verringerter Sozialversicherungsbeiträge bei voller Absicherung.

Neu in der Lohnabrechnung 2023: Unternehmensnummer

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nutzen ab dem 1. Januar 2023 die neuen Unternehmensnummern, die die bisherigen Mitgliedsnummern ablösen. Arbeitgeber benötigen die Nummer, um Sozialversicherungsdaten und Lohnnachweise zu übermitteln. Sie besteht aus 15 Ziffern – davon sind zwölf zufällig gewählt, und drei Ziffern dienen als eindeutige Kennzeichnung des Unternehmens. Ihre neue Unternehmensnummer wurde den Arbeitgebern bereits übermittelt.

Insolvenzgeldumlage: Änderungen bei der Gehaltsabrechnung 2023

Die Insolvenzgeldumlage war bereits im Jahr 2022 gesunken. Für das Jahr 2023 sinkt die Umlage abermals – und zwar von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für die Lohnabrechnung 2023

Auch die Rechengrößen für die Sozialversicherung werden jährlich neu festgelegt. Für die Lohnabrechnung 2023 sind diese Werte maßgeblich:

Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)7.300 Euro (West)
7.100 Euro (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)8.950 Euro (West)
8.700 Euro (Ost)
Versicherungspflichtgrenze (GKV)66.600 Euro jährlich
5.550 Euro monatlich
Beitragsbemessungsgrenze (GKV)59.850 Euro jährlich
4.987,50 Euro monatlich
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung)7.300 Euro (West)
7.100 Euro (Ost)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung)43.142 Euro jährlich
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.395 Euro (West)
3.290 Euro (Ost)

Grundfreibetrag

Die Bundesregierung hat einen neuen Einkommensteuertarif herausgegeben. Dieser sieht eine Erhöhung des Grundfreibetrags vor. Er steigt zum 1. Januar 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Im Jahr 2024 ist eine weitere Erhöhung auf 11.604 Euro vorgesehen. Erst ab dem Überschreiten dieser Grenze fällt Lohnsteuer an.

Deutschlandticket für 49 Euro

Voraussichtlich im Frühjahr 2023 kommt das lange diskuierte “Deutschlandticket”. Angelehnt an das 9-Euro-Ticket des vergangenen Sommers soll es das deutschlandweit gültige Ticket für monatlich 49 Euro geben. Für viele Arbeitgeber dürfte dies neue Anreize in Sachen Jobticket setzen.

Digitale Übermittlung von Bescheinigungen für die Arbeitsagentur

Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen dürfen ab dem 1. Januar 2023 nur noch in digitaler Form an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Damit wird die bislang freiwillige Teilnahme am sogenannten BEA-Verfahren (“Bescheinigungen elektronisch annehmen”) für alle Arbeitgeber Pflicht.

Änderungen im Lohn 2023 bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Um elektronische Lohnsteuerbescheinigungen auch 2023 noch erstellen zu können, benötigen Arbeitgeber anstelle der künftig entfallenden eTIN die Steueridentifikationsnummer, kurz: Steuer-ID, der Beschäftigten.

Steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie

Auch im Jahr 2023 dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, auch bekannt als Inflationsprämie oder Inflationsausgleichsbonus, steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Sie kann flexibel genutzt werden, etwa im Rahmen einer oder mehrere Einmalzahlungen oder eines monatlichen Lohnzuschusses. Aktuell gilt die Regelung bis zum 31. Dezember 2024.

Höhere Grenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen darf der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Voraussetzungen dafür wurden nun gelockert: Ab 2023 ist die Pauschalierung bis zu einem Stundenlohn von 19 Euro (bisher: 15 Euro) und einem Tageslohn von bis zu 150 Euro (bisher: 120 Euro) möglich.

Fazit: Änderungen in der Lohnabrechnung 2023

Es empfiehlt sich für Arbeitgeber, sich möglichst frühzeitig mit den kommenden gesetzlichen Änderungen im Lohn auseinanderzusetzen. Wer bereits mit einer professionellen, GKV-zertifizierten Software für die Entgeltabrechnung arbeitet, ist im Regelfall jedoch gut aufgestellt. Die Änderungen in der Entgeltabrechnung werden dann nämlich zum Jahreswechsel überwiegend automatisch umgesetzt.

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